Verbrauchergeneralklausel, § 3 Abs. 2 UWG

VerbrauchergeneralklauselDie Verbrauchergeneralklausel des § 3 Abs. 2 regelt allgemein die Zulässigkeit geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern. Sie ist ausschließlich im Verhältnis B2C anwendbar. Die Verbrauchergeneralklausel stellt einen Auffangtatbestand dar, der sich auf eher wenige verbleibende Anwendungsbereiche bezieht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind überwiegend im UWG selbst definiert. 

Struktur und Funktionen

Der Tatbestand des § 3 Abs. 2 S. 1 UWG bezieht sich ausschließlich auf geschäftliches Verhalten gegenüber Verbrauchern. Handlungen gegenüber Mitbewerbern oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern werden ausdrücklich nicht erfasst; für diese gelten die speziellen wettbewerbsrechtlichen Regelungen und die allgemeine Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG.

In § 3 Abs. 2 UWG hatte der Gesetzgeber im Jahr 2008 eine neue Regelung geschaffen, die im UWG 2004 keine Vorläufer hatte. Die Regelung diente der Umsetzung der Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 der UGP-Richtlinie. An dieser Stelle findet sich eine Differenzierung zwischen den Bereichen B2B und B2C, da § 3 Abs. 2 UWG nur für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern gilt, sog. Verbrauchergeneralklausel.

Durch das zweite Änderungsgesetz zum UWG aus dem Jahre 2015 ist die Regelung neu gefasst worden. Mit § 3 Abs. 2 UWG werden Artikel 5 Abs. 2 lit. a und lit. b der UGP- Richtlinie insoweit umgesetzt, als dort bestimmt ist, dass eine geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern unlauter ist, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Die Regelung des § 3 Abs. 2 UWG ist im Verhältnis zu § 3 Abs. 1 UWG innerhalb des Anwendungsbereichs der UGP-Richtlinie abschließend. Im Verhältnis zu § 3 Abs. 3 sowie §§ 4a, 5, 5a UWG dient sie als Auffangtatbestand. § 3 Abs. 2 UWG steht selbständig neben §§ 4 und 7 UWG. Im Verhältnis zu § 6 Abs. 2 geht § 3 Abs. 2 UWG vor. Das Verhältnis zu § 3a UWG ist bisher nicht abschließend geklärt.

Tatbestand

3 Abs. 2 UWG lautet: „Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.“ Tatbestandsmerkmale sind insoweit:

ChecklisteCheckliste Verbrauchergeneralklausel, § 3 Abs. 2 UWG

  1. Geschäftliche Handlung
  2. … gegenüber einem Verbraucher
  3. Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt
  4. Eignung zur Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers

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Die Tatbestandsmerkmale sind in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 9 und 11 sowie § 2 Abs. 2 UWG weitestgehend legal definiert.

Die unternehmerische Sorgfalt stellt Anforderungen an das fachliche Können und Wissen des Unternehmers und gilt als Maß für die gebotene Rücksicht auf die Interessen und die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Zielgruppen. Diese Sorgfaltspflichten sind sowohl von natürlichen (z.B. Einzelunternehmer) als auch von juristischen (z.B. GmbH) Personen zu beachten. 

Beispiel: X hatte einen Verkehrsunfall. Dabei hat sein alter Golf III (Wert ca. 500 EUR) erheblichen Schaden davongetragen. X bringt seinen Golf daraufhin zur Werkstatt des Y in dem Glauben, seine Versicherung würde den Schaden übernehmen. Y repariert den Wagen des X, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass er einen Totalschaden hat, die Reparatur also wesentlich mehr kostet, als das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Reparatur Wert war. X bleibt auf den Reparaturkosten sitzen. Hier hätte Y den X auf die hohe Differenz zwischen dem Wert des PKW und den Reparaturkosten hinweisen müssen. 

Die geschäftliche Handlung muss gegenüber einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB erfolgt sein.

Das geschäftliche Verhalten ist nicht schon unzulässig weil es nicht der für den jeweiligen Unternehmer geltenden unternehmerischen Sorgfalt entspricht; vielmehr muss es  auch dazu geeignet sein, „das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen".

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