Entwicklung des Wettbewerbsrechts / UWG

Seit 1896 ist das Wettbewerbsrecht gesetzlich geregelt. Nachdem es zunächst nur wenige gesetzliche Änderungen gab, erfolgen seit 2004 in kürzeren Abständen gesetzliche Regelungen. Die Gesetzesänderungen sind dabei teilweise sehr umfassend. Die nachfolgende Übersicht skizziert die wichtigsten Änderungen und die grundlegende Entwicklung des Wettbewerbsrechts.

UWG 1896

Eine gesetzliche Regelung zum unlauteren Wettbewerb erfolgte in Deutschland erstmalig mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“ vom 27.05.1896[1]. Diese Regelung war erforderlich geworden, nachdem infolge der Einführung der Gewerbefreiheit im Jahr 1869 ein intensiver Konkurrenzkampf entbrannt war, die Rechtsprechung sich jedoch weitgehend mit Eingriffen zurückhielt. Dieses erste Gesetz enthielt keine umfassende Regelung, sondern lediglich eine Aufzählung von bestimmten Einzelfällen unlauteren Verhaltens. 

UWG 1909

Die Unzulänglichkeit des Gesetzes von 1896 führte schließlich zu einem weiteren „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ vom 07.06.1909[2]. In diesem Gesetz vermied man, eine katalogartige Aufzählung von Verhaltensweisen zu verwenden, und setzte anstelle dessen auf die „große Generalklausel“ des § 1 UWG, der die guten Sitten zum Maßstab für das zu billigende Verhalten Gewerbetreibender machte: „Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.“

Das UWG 1909 enthielt neben der großen Generalklausel die kleine Generalklausel des § 3 UWG 1909, welche die irreführende Werbung untersagte, sowie eine Reihe von Sondertatbeständen hinsichtlich besonderer Verkaufsanlässe und -formen. Große Bedeutung für die Praxis des Wettbewerbsrechts erlangten die Bestimmungen des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung, welche die Werbung mit Rabatten und Zugaben (vor allem mit Werbegeschenken und Prämien) bis auf geringfügige Ausnahmen untersagten. Rabattgesetz und Zugabeverordnung wurden erst im Juli 2001 ersatzlos gestrichen. Ansonsten galt das UWG 1909 mit geringfügigen Änderungen und Ergänzungen bis zur UWG-Reform des Jahres 2004.[4]

UWG 2004

Im Jahr 2004 wurde das UWG umfassend reformiert[5]. Dabei kam es vor allem zur teilweisen Ablösung der Generalklauseln in §§ 1, 3 UWG 1909 durch die Schaffung von Regelbeispielen unlauteren Verhaltens in § 4 Nr. 1 bis Nr. 11. Außerdem wurden verschiedene Sondertatbestände eingeführt: irreführende Werbung (§ 5 UWG), vergleichende Werbung (§ 6 UWG) und belästigende Werbung (§ 7 UWG).

Daneben wurde der Begriff der „Sittenwidrigkeit“ in § 1 UWG 1909 durch den Begriff der „Unlauterkeit“ ersetzt. Dies war allerdinge eine primär terminologische Änderung ohne wesentliche Auswirkungen in der Anwendungspraxis des UWG. Die Änderung diente dem Bestreben des Gesetzgebers, den Handelnden nicht „unnötig mit dem Makel der Unsittlichkeit“ zu belasten.[6]

Inhaltlich bildete der Wegfall des Verbotes von Sonderveranstaltungen und der Reglementierung der Räumungs-, Sommer- und Winterschlussverkäufe die größte Neuerung. Außerdem wurde erstmals der Verbraucher als Schutzobjekt des UWG ausdrücklich erwähnt.  

UWG 2008 / UGP-RL

Zur Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) vom 11. Mai 2005 (2005/29/EG) hat der deutsche Gesetzgeber am 22.12.2008 das erste Gesetz zur Änderung des UWG[7] verabschiedet. Das Gesetz war am 29.12.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden, so dass es seit dem 30.12.2008 in Kraft war.

Zuvor war die Umsetzungsfrist für die Richtlinie bereits am 12. Juni 2007 abgelaufen. Die Regelungen der Richtlinie mussten ab dem 12. Dezember 2007 angewendet werden. 

Das UWG 2008 führte zu verschiedenen größeren Änderungen. Beispielsweise wurde der Begriff der „Wettbewerbshandlung“ durch den Begriff der geschäftlichen Handlung ersetzt. Damit wurde der Anwendungsbereich des UWG auch auf solche Handlungen erweitert, die einem Geschäftsabschluss nachgelagert sind. Außerdem wurde die Generalklausel des § 3 UWG neu gefasst und es wurde ein § 3 Abs. 3 UWG eingeführt, der auf einen Katalog im Anhang zum UWG (sog. schwarze Liste) verweist, in welchem geschäftliche Handlungen genannt sind, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Damit wurde im UWG nun eine Unterscheidung der Anwendungsbereiche von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern (B2C) und solchen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern, überwiegend Unternehmen (B2B), vorgenommen. Schließlich wurden die Regelung über die Irreführung in § 5 UWG, § 5a UWG neu gefasst und es erfolgten kleinere Änderungen bei der Regelung über die unzumutbaren Belästigungen in § 7 UWG.

Zweck der UGP-Richtlinie ist, den Verbraucher in seinen wirtschaftlichen Interessen, nicht jedoch in seinen sonstigen Interessen, zu schützen. Wenn es bei einer Handlung nur um eine Belästigung geht, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers hat, ist die Richtlinie nicht einschlägig. 

Ein wesentlicher Begriff der Richtlinie ist die Geschäftspraktik. Darunter fällt jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produktes an Verbraucher zusammenhängt. Es werden alle Geschäftspraktiken erfasst und zwar unabhängig davon, ob sie vor, bei oder nach Abschluss eines Vertrages angewandt werden. Unlautere Geschäftspraktiken sind nach der Richtlinie generell verboten. In der Richtlinie werden irreführende und aggressive Geschäftspraktiken als Beispielstatbestände ausdrücklich genannt. 

Die UGP-Richtlinie zielt in ihrem Anwendungsbereich auf eine Vollharmonisierung. Das führt dazu, dass der mit Irreführungsrichtlinie eingeführte Mindeststandard nur noch für den Bereich B2B gilt und nicht mehr für den Bereich B2C. Die Mitgliedstaaten dürfen keine strengeren Regeln erlassen, als sie in der UGP-Richtlinie vorgegeben sind, und zwar auch nicht um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen.[8]

UWG 2015

Am 10.12. 2015 ist das zweite Gesetz zur Änderung des UWG in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sind sowohl die Paragraphenfolge als auch der Wortlaut verschiedener Regelungen geändert worden. 

Ziel der Gesetzesänderung war es, gesetzessystematische Klarstellungen vorzunehmen, um eine vollständige Angleichung im Sinne der UGP-RL im UWG zu erreichen. Bis zur Gesetzesänderungen hatten zwar die nationalen Gerichte die bisherigen Regelungen des UWG bereits richtlinienkonform auslegt. Nach Ansicht des EuGHs genügt allerdings allein eine Rechtsprechung, die innerstaatliche Rechtsvorschriften in einem Sinne auslegt, die den Anforderungen einer Richtlinie entspricht, nicht dem Erfordernis der Rechtssicherheit. Deshalb sah sich der Gesetzgeber veranlasst, die Regelungen des UWG zu überarbeiten. 

Wesentliche Änderungen der materiellen Rechtslage waren damit nicht verbunden, da die bisherigen Regelungen des UWG bereits richtlinienkonform angewendet worden sind.

UWG 2019 / GeschGehG

Mit Wirkung vom 26.04.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Es regelt Geschäftsgeheimnisse in einem eigenständigen Gesetz. Die für Geschäftsgeheimnisse bisher in §§ 17 - 19 UWG enthaltenen Regelungen wurden aufgehoben und sind nunmehr im neuen GeschGehG geregelt.

UWG 2020 und 2021 / Fairer Wettbewerb

Durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020[9] wird das UWG um Regelungen erweitert, welche den Abmahnmissbrauch eindämmen und dadurch fairen Wettbewerb sicherstellen sollen. Es wurden in das UWG die §§ 8b, 8c, 13a sowie 15a UWG neu eingefügt. Außerdem wurden die §§ 13, 14 sowie § 20 UWG vollständig neu gefasst. In § 8 UWG wurden die Abs. 3 und 4 neu gefasst. Außerdem wurden die §§ 11, 12 und 15 UWG geändert. 

Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde zudem mit Wirkung vom 01.10.2021 ein neuer § 7a UWG eingefügt. Dieser enthält neue Dokumentations- und Nachweispflichten bezüglich Einwilligungserklärungen für Telefonwerbung. Ergänzt wird diese Vorschrift durch einen neuen Bußgeldtatbestand gem. (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

UWG 2022 / Verbraucherschutz

Das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht dient der Umsetzung der RL (EU) 2019/2161. Verbraucher erhalten dadurch Zugang zu angemessenen und wirksamen Rechtsbehelfen, einschließlich Schadenersatz sowie gegebenenfalls Preisminderung oder Beendigung des Vertrages. Eine enstsprechende Regelung enthält § 9 Abs. 2 UWG seit dem 28.5.2022. Weitere Anpassungen im UWG betreffen die §§ 1, 2, 5, 5a, 5b, 5c, 9, 11, 19 UWG und den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG.


[1]   https://de.wikisource.org/wiki/Gesetz_zur_Bekämpfung_des_unlauteren_Wettbewerbes, Abruf am 05.09.2021.

[2]   https://de.wikisource.org/wiki/Gesetz_gegen_den_unlauteren_Wettbewerb, Abruf am 05.09.2021

[4]   Weitere Einzelheiten bei Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, Köhler, UWG, 40. Aufl. 2021 *, Einl, Rn 2.8 f.

[5]    Vgl. BGBl. I 2004, 1414 ff.

[6]   Begründung des Regierungsentwurfes, BT-Drs. 15/1487, S. 16

[7]   https://dejure.org/aenderungen/synopse-UWG-2009.html, Abruf am 22.06.2019

[8]   Vgl. EuGH, 23.04.2009, C-261/07 und C-299/07, GRUR 2009, 599, 603 – VTB/Total Belgium und Galatea/Sanoma

[9]   Ausführlich hierzu Möller, Mirko, Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, NJW 2021, 1.

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