Verhaltenskodex, § 2 Abs. 1 Nr. 10 UWG

In § 2 Abs. 1 Nr. 10 UWG wird der Begriff „Verhaltenskodex“ definiert. Bei einem Verhaltenskodex handelt es sich um Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben.

Zum Verhaltenskodex gab es in den vorherigen Gesetzen des UWG keine Definition. Der Begriff stammt aus der UGP- Richtlinie. Er ist für Tatbestände aus dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG sowie für § 5 UWG von Bedeutung. 

Von ihrer Rechtsnatur handelt es sich bei den Verhaltenskodizes um Verträge oder Satzungen, die bestimmte Verhaltensregelungen für Unternehmen einer bestimmten Branche aufstellen und zu deren Einhaltung sich die Unternehmen verpflichten. Man kann sie als besondere Erscheinungsform der Wettbewerbsregeln bezeichnen, die aus dem GWB bekannt sind. Es geht in erster Linie um eine Selbstkontrolle der Wirtschaft, die jetzt auch über das UWG möglich ist.

Anerkannte Verhaltenskodizes sind etwa: 

  • Werberichtlinien des ZAW[1]
  • Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft 
  • Regelungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Film (FSK)
  • Regelungen der Multimedia-Dienstleister (FSM)
  • Regelungen der Telefonmehrwertdienste (FST)
  • Regelungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) 
  • Regelungen der Freiwilligen Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie (FSA)
  • Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft

Keine Verhaltenskodizes sind hingegen Vereinbarungen über Art und Umfang der Geschäftstätigkeit von Unternehmen (z.B. selektive Vertriebssysteme, F & E-Verträge), der Deutsche und Europäische Corporate Governance Kodex oder DIN-Normen, weil und soweit ihnen keine Verpflichtung der Unternehmen zu Grunde liegt.[2]


[1]   Vgl. www.zaw.de und www.werberat.de

[2]   Vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, Köhler, UWG, 40. Aufl. 2022 *), § 2 UWG Rn. 113d m.w.N.

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