Nach Anh. UWG Nr. 25 unzulässig ist es „bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt“.
Dieser Tatbestand der "schwarzen Liste" befasst sich mit Hausbesuchen. Wenn der Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, nicht Folge geleistet wird, liegt ein Fall der Nötigung vor.
Ob der Hausbesuch zunächst erwünscht war, ist irrelevant.
Ausgenommen vom Verbot sind solche Besuche, die dazu dienen vertragliche Verpflichtungen rechtmäßig durchzusetzen. Es handelt sich um die Fälle der Selbsthilfe.