Anh. UWG Nr. 26: Hartnäckiges Ansprechen

Hartnäckiges Ansprechen über Fernabsatzmittel ist nach Anh. UWG Nr. 26 unzulässig. Ein solcher Wettbewerbsverstoß liegt im hartnäckigen und unerwünschten Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufen, unter Verwendung eines Faxgerätes, elektronischer Post oder sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel der kommerziellen Kommunikation, es sei denn, dieses Verhalten ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt.

Dieser Tatbestand ist Gegenstand der "schwarzen Liste" als Anhang zum UWG.

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