Nach Anh. UWG Nr. 30 unzulässig ist „die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmens gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.“
Bei diesem Tatbestand der "schwarzen Liste" handelt es sich um einen Fall der Nötigung bzw. der Ausübung von Druck. Der Verbraucher soll durch den Hinweis auf eine bestimmte Notsituation zum Abschluss eines Vertrags bewegt werden.
Damit der Tatbestand erfüllt wird, muss ein ausdrücklicher Hinweis auf die Notsituation erfolgen. Es genügt nicht, wenn der Verbraucher aufgrund sonstiger Umstände einen solchen Eindruck erhält.
Ob der Verbraucher aufgrund der ausdrücklichen Angabe einen Vertrag abgeschlossen hat, ist nicht von Bedeutung.