Die Verwendung von Kennzeichen, insbesondere Marken und geographische Herkunftsangaben, kann die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit muss differenziert vorgegangen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG vorliegen. Der Einsatz von Kennzeichen zur gezielten Behinderung ist dann unzulässig.
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