Boykott

Boykott ist eine Fallgruppe der gezielten Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 4 UWG. Der Aufruf zum Boykott eines Mitbewerbers kann unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbswidrig und damit unzulässig sein.

Unter einem Boykott versteht man den Aufruf eines Unternehmers an andere Unternehmen oder die Öffentlichkeit, die Waren eines dritten Unternehmens zu meiden und geschäftliche Kontakte zu diesem zu unterlassen. 

Bei einem Boykott sind drei Personen zu unterscheiden: Boykottierer ist, wer zum Boykott aufruft. Der zum Boykott aufgerufene ist der Sperrer oder Adressat. Schließlich ist das betroffene Unternehmen Boykottierter.

Grundlegende Voraussetzung für einen unzulässigen Boykott ist, dass der Aufruf überhaupt dazu geeignet ist, den Adressaten in seiner freien Willensbildung zu beeinflussen. 

Ein Boykottaufruf (zu Wettbewerbszwecken) stellt regelmäßig eine unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG dar.[1]

Nur ausnahmsweise kann ein Boykottaufruf durch die Meinungsfreiheit (Art 5 Abs. 1 GG) oder als Abwehrmaßnahme gerechtfertigt sein.


[1] Vgl. Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Aufl. 2016, Ohly, Rn, 4/86 zu § 4.

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