Datenschutzrechtliche Informationspflichten und UWG

Aus dem Datenschutzrecht ergeben sich sowohl nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als auch der Datenschutzgerundverordnung (DSGVO) verschiedene Informationspflichten, z.B. nach Art. 12, 13 DSGVO. Datenschutzrechtliche Informationspflichten können Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG darstellen. Als solche sind die Normen auch lauterkeitsrechtlich durch Mitbewerber oder qualifizierte Einrichtungen durchsetzbar.

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.03.2025, I ZR 186/17 – App-Zentrum III behandelt der Senat die Frage, ob die Informationspflichten aus Art. 12, 13 DSGVO Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG darstellen – und damit lauterkeitsrechtlich durch Mitbewerber oder qualifizierte Einrichtungen durchsetzbar sind. Der Fall betrifft die im „App-Zentrum“ von Facebook verwendeten Hinweise zu Datenzugriffen und Datenübermittlungen beim Start von Spielen. Die Angaben genügten nach Auffassung des BGH nicht den Anforderungen an transparente, klare und rechtzeitige Information der Nutzer über Zweck und Empfänger personenbezogener Daten. Dies verletze sowohl das damals gültige Telemediengesetz als auch die heute geltenden Unterrichtungspflichten der DSGVO.

§ 3a UWG erfasst Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die „auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“. Seit jeher ist umstritten, ob Datenschutzrecht diese Voraussetzung erfüllt. Der BGH stellt nun klar: Die Informationspflichten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 lit. c und e DSGVO haben jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation die Qualität von geschäftsbezogenen Marktverhaltensregelungen.

Konsequenzen der Entscheidung:

  • Datenschutzrechtliche Informationspflichten sind Marktverhaltensregelungen, soweit sie die informationsbezogene Entscheidungsfreiheit der Verbraucher bei Marktentscheidungen betreffen.
  • Unternehmen müssen DSGVO-Informationspflichten präzise, klar und transparent erfüllen, andernfalls drohen lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche – nicht nur aufsichtsbehördliche Maßnahmen.
  • Qualifizierte Einrichtungen (z. B. Verbraucherzentralen) können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG DSGVO-Verstöße auch ohne Mandat betroffener Personen verfolgen.
  • Die Verknüpfung zwischen DSGVO und UWG wird weiter gestärkt. Die Entscheidung macht deutlich, dass Datenschutzrecht im Online-Markt nicht nur ein Nebenschauplatz ist, sondern ein integraler Bestandteil des Verbraucher- und Wettbewerbsrechts.

Insgesamt verdeutlicht App-Zentrum III, dass das Datenschutzrecht u.a.. im Lichte von § 3a UWG eine zentrale Rolle im Verbraucherverhalten und damit im Wettbewerb spielt. Unternehmen müssen deshalb Datenschutz-Compliance nicht nur aus regulatorischen, sondern ebenso aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sicherstellen.

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