Strafrecht und UWG

Strafnormen können Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG darstellen. Neben den Normen des Strafgesetzbuches (StGB) kommen dabei weitere Normen außerhalb des Kernstrafrechts in Betracht. Auch das UWG benennt in § 16 UWG marktverhaltensregelnde Strafnormen.

(Sonstige) Marktverhaltensregelungen, deren Verstoß einen Rechtsbruch gem. § 3a UWG darstellen kann, sind u.a. strafbare irreführende Werbung§ 16 Abs. 1 UWG, strafbare progressive Kundenwerbung§ 16 Abs. 2 UWG

(Sonstige) Marktverhaltensregelungen des StGB sind u.a. die folgenden Regelungen: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, § 298 StGB, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB, Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, § 299a StGB, Bestechung im Gesundheitswesen, § 299b StGB, Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, § 284 StGB, Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung, § 287 StGB, Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen, § 132a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB, Hehlerei, § 259 StGB, Betrug, § 263 StGB, Vorteilsannahme, § 331 StGB[1], Vorteilsgewährung, § 333 StGB[2].


[1] Vgl. BGH, 20.10.2005, I ZR 112/03, GRUR 2006, 77, Rn. 28 – Schulfotoaktion; MüKoUWG/Schaffert Rn. 383; a.A. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen/ Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 3a Rn. 1.333.

[2] Vgl. BGH, 20.10.2005, I ZR 112/03, GRUR 2006, 77, Rn. 28 – Schulfotoaktion; MüKoUWG/Schaffert Rn. 383; a.A. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen/ Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 3a Rn. 1.333.

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