Bei Marktverhaltensregelungen handelt es sich um außerhalb des UWG angesiedelte Normen, die wettbewerbsrechtliche Bedeutung haben. Ausgangspunkt hierfür ist die Vorschrift des § 3a UWG. Danach können auch Rechtsverstöße gegen solche Normen wettbewerbswidrig sein (z.B. Verstöße gegen das Telemediengesetz, das Heilmittelwerbegesetz oder gegen die AGB-Regelungen des BGB). Voraussetzung hierfür ist, dass die zugrunde liegenden Normen auch das Marktverhalten regeln. Insoweit ist zur Ermittlung eines Wettbewerbsverstoßes neben dem eigentlichen Rechtsverstoß gegen die jeweilige Norm auch festzustellen, ob eine Marktverhaltensregelung vorliegt. Marktverhaltensregelungen existieren für verschiedene Bereiche mit Bezug auf einzelne Berufe, Produkte, deren Absatz, Geschäfte / Unternehmen und mit Bezug auf weitere Bereiche.
Wettbewerbsrecht aus Berlin
Bestimmte gesetzliche Regelungen stellen keine Marktverhaltensregelungen dar. Die Anwendung des § 3a UWG bzw. ein diesbezüglicher ein Wettbewerbsverstoß scheidet insoweit aus. Keine Markverhaltensregelungen liegen bei fehlendem Marktbezug oder bei reinen Marktzutrittsregelungen vor.
Der Tatbestand des Rechtsbruchs gem. § 3a UWG setzt u.a. voraus dass die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar beeinträchtigt werden können. Es reicht insoweit die Eignung zur Beeinträchtigung der Interessen aus. Die Spürbarkeit der Eignung zur Interessenbeeinträchtigung ist nach dem jeweiligen Schutzzweck der verletzten Marktverhaltensregelung zu beurteilen. Maßgeblich sind alle Umstände des Einzelfalls.
Berufsbezogene Marktverhaltensregelungen sind eine von mehreren Kategorien einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Ausgangspunkt sind unterschiedliche Berufsgruppen. Regelungsbereiche berufsbezogener Marktverhaltensregelungen betreffen insbesondere Tätigkeitsbeschränkungen, Werbeverbote und Werbebeschränkungen. In der Praxis existieren vor allem für freie Berufe (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Steuerberater oder Anwälte) rechtliche Vorgaben in unterschiedlichem Umfang.
Die Anwaltstätigkeit ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geregelt. Daneben finden sich Vorgaben im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die genannten Regelungen stellen lediglich teilweise Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG dar. Die nachfolgend genannten Vorschriften sind besonders hervorzuheben. Grundsätzlich kann bei berufsbezogenen Marktverhaltensregelungen der Anwälte zwischen Regelungen, welche deren Tätigkeit als solche betrifft und solche Regelungen über die Werbung von Rechtsanwälten unterschieden werden.