Im Fernabsatz sind gem. § 6 PAngV weitere Angaben zu machen. Fernabsatzverträge sind im BGB definiert und betreffen insbesondere den E-Commerce bzw. das Online-Shopping.
Wettbewerbsrecht aus Berlin
Es existieren vielfältige spezialgesetzliche Regelungen zum Vertrieb von Waren und Dienstleistungen. Insbesondere Vertriebsverboten oder Vertriebsbeschränkungen werden produktspezifisch in unterschiedlichem Umfang geregelt. Diese Regelungen lauterkeitsrechtlich relevante Marktverhaltensregelungen darstellen. Bei Missachtung der Vertriebsverboten oder -beschränkungen kommt insoweit ein Wettbewerbsverstoß in Betracht.
Bei der Vermarktung von bestimmten Produkten (Waren und Dienstleistungen) wird teilweise eine besondere Zulassung der jeweiligen Produkte vorgeschrieben. Hintergrund sind vor allem Gesundheits- und Sicherheitsaspekte, welche aus dem jeweiligen Anwendungsbereich der Produkte resultieren. Die gesetzlich geregelten Zulassungspflichten können Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG sein. Verstöße gegen die Zulassungsregelungen stellen damit zugleich einen Verstoß gegen das UWG dar.

Geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen stellen eine besondere Form von Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG dar. Bei Verstoß gegen eine geschäftsbezogene Marktverhaltensregelung liegt regelmäßig auch ein Rechtsbruch i.S.d § 3a UWG und damit wettbewerbswidriges Verhalten vor. Gegenstand der geschäftsbezogenen Marktverhaltensregelungen ist einerseits das Auftreten eines Unternehmens am Markt und andererseits das Verhalten des Unternehmens bei oder nach Vertragsschluss. Insoweit lassen sich als praxisrelevante Regelungsbereiche insbesondere allgemeine Benachteiligungsverbote, vertragliche Benachteiligungsverbote (Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsklauseln) sowie und unternehmensbezogene und vertragliche Informationspflichten unterscheiden. Auch der Datenschutz und weitere digitale Regulierungen wie z.B. die KI-VO und der Data Act können geschäftsbezogene Marktberhaltensregelungen enthalten.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind in den §§ 305 ff. BGB geregelt. Diesen Regelungen kommt auch eine wettbewerbsrechtliche Bedeutung zu. Bei Verstößen gegen die Vorgaben des AGB-Rechts kommt regelmäßig auch ein Rechtsbruch nach § 3a UWG in Betracht, da es sich bei AGB-Normen meist um Marktverhaltensregelungen handelt. Dies führt (auch) zu einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen AGB-Klausel.
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