Werbung wird für das Wettbewerbsrecht in Art. 2 lit. a RL 2006/114/EG als "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern" definiert. Die Werbung kann sowohl als Absatzwerbung, als auch als Nachfragewerbung ausgestaltet sein. Der Begriff der Werbung hat vor allem für die Anwendung des § 6 UWG Bedeutung. Er ist insoweit von der geschäftlichen Handlung abzugrenzen.
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