Sowohl das Gesellschaftsrecht, z.B. GmbHG, AktG, GenG, als auch das Handelsrecht, HGB, sehen umfangreiche Pflichtangaben vor, welche Unternehmen auf Geschäftsbriefen anzugeben haben und die auch von wettbewerbsrechtlicher Relevanz sind.
Wettbewerbsrecht aus Berlin
Werden Dienstleistungen angeboten, müssen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 6 Dienstleistungsinformationsverordnung (DL-InfoVO) bestimmte Angaben zum Dienstleistungserbringer gemacht werden. Diese Vorschrift stellt eine geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen dar. Unterlassene oder unvollständige Informationen über ein Unternehmen (unternehmensbezogene Informationspflichten) können zu einem Rechtsbruch gem. § 3a UWG führen. Dienstleistungserbringer müssen nach der DL-InfoVO folglich zwingend die nachfolgend genannten Angaben machen, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden.
Es existieren verschiedene vertragsbezogene Informationspflichten, welche bei Verbraucherverträgen zu beachten sind. Es handelt sich hierbei um Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG. Verstöße gegen die Informationepflichten können einen unlauteren Rechtsbruch gem. § 3a UWG darstellen.
Bei Internetbestellungen handelt es sich ebenso wie etwa bei Telefonbestellungen oder Bestellungen aus einem Versandhandelskatalog mittels Bestellkarte um Fernabsatzverträge. Diese sind in den §§ 312b ff. BGB geregelt. Bei Fernabsatzverträgen müssen bestimmte Besonderheiten wie z.B. Belehrungspflichten beachtet werden. Ein Verstoß gegen das Fernabsatzrecht kann wettbewerbswidrig sein (insbes. gem. § 3a UWG) und zu Abmahnungen führen. Die wichtigsten Regelungen werden nachfolgend dargestellt.
Marktverhaltensregelungen sind bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr die Informationspflichten nach § 312i, 312j BGB i.V.m. Art. 246c EGBGB. U.a. ist im Rahmen der sog. „Button-Lösung“ die Regelung des § 312j Abs. 2 und 3 BGB zu beachten.
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