Werden Dienstleistungen erbracht, so müssen hierzu bestimmte Informationen bereitgestellt werden. Entsprechende Informationspflichten ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 7–11 Dienstleistungs-Informationsverordnung (DL-InfoV). Dabei handelt es sich um Marktverhaltensregelungen. Verstöße gegen diese Informationspflichten können deshalb zu einem Wettbewerbsverstoß gem. § 3a UWG und den daraus resultierenden Ansprüchen auf Unterlassung, Schadenersatz etc. führen.
Wettbewerbsrecht aus Berlin
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben des BDSG und der DSGVO nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Einzelheiten regeln etwa die Art. 5 ff. der DSGVO. Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 27.03.2025, I ZR 223/19 – Arzneimittelbestelldaten II die Regelung des Art. 9 DSGVO über die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG eingeordnet. Damit können Mitbewerber Datenschutzverstöße auch lauterkeitsrechtlich angreifen.
Aus dem Datenschutzrecht ergeben sich sowohl nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als auch der Datenschutzgerundverordnung (DSGVO) verschiedene Informationspflichten, z.B. nach Art. 12, 13 DSGVO. Datenschutzrechtliche Informationspflichten können Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG darstellen. Als solche sind die Normen auch lauterkeitsrechtlich durch Mitbewerber oder qualifizierte Einrichtungen durchsetzbar.
Sonstige Marktverhaltensregelungen sind eine von mehreren Kategorien einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Die Regelungsbereiche sonstiger Marktverhaltensregelungen betreffen insbesondere das Strafrecht, Jugendschutzrecht, Vergaberecht, Beihilferecht und das Prozessrecht.
Strafnormen können Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG darstellen. Neben den Normen des Strafgesetzbuches (StGB) kommen dabei weitere Normen außerhalb des Kernstrafrechts in Betracht. Auch das UWG benennt in § 16 UWG marktverhaltensregelnde Strafnormen.
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