Vergleichende Werbung ist unzulässig, wenn der Werbende ein Kennzeichen verletzend imitiert oder nachahmt, § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. Das Verbot bezweckt den Schutz der Hersteller des Originalproduktes, die sich nicht wehren können, weil beispielsweise der Patentschutz abgelaufen ist.
Wettbewerbsrecht aus Berlin
Die unzumutbare Belästigung von Marktteilnehmern ist nach § 7 UWG unzulässig. Diese Norm ist generalklauselartig ausgestaltet. Jegliche unzumutbare Belästigung ist unzulässig. Dabei wird besonders betont, dass unerwünschte Werbung eine unzumutbare Belästigung darstellt. In § 7 Abs. 2 UWG sind sodann verschiedene gesetzliche Beispiele aufgeführt, nach denen eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen ist.
Eine unzumutbare Belästigung liegt nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern vor, falls diese nicht in diese Art der Werbung eingewilligt haben. Bei sonstigen Marktteilnehmern liegt eine unzumutbare Belästigung vor, wenn nicht zumindest deren mutmaßliche Einwilligung vorliegt.
Eine unzumutbare Belästigung liegt regelmäßig auch bei automatischer und elektronischer Werbung vor, welche von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfasst wird. Derartige automatische Anrufe, Faxe oder elektronische Post / E-Mails ist nur bei ausdrücklicher Einwilligung durch den Adressaten zulässig. Für den Versand von E-Mails bestehen allerdings weitere Sonderregelungen nach § 7 Abs. 3 UWG.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG liegt eine unzumutbare Belästigung vor, wenn bei der Werbemaßnahme die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird. Der Adressat soll immer erkennen können, von welchem Unternehmer die Werbung stammt.
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