Markengerichte

MarkengerichteMarkengerichte entscheiden abschließend in markenrechtlichen Streitigkeiten. Die Zuständigkeit des Markengerichts richtet sich danach, welche nationale oder supranationale Marke Verfahrensgegenstand ist. Außerdem existieren regelmäßig unterschiedliche Zuständigkeiten für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung von Marken einerseits und der Verletzung von Marken andererseits.

Nationales Markenrecht

Die länderspezifischen gerichtlichen Zuständigkeiten richten sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. Für die Bundesrepublik Deutschland ergeben sich die Zuständigkeiten insbesondere aus dem Markengesetz.

Deutsches Markenrecht

Markenrecht deutschIm deutschen Markenrecht sind das Bundespatentgericht (BPatG) und der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig bei Streitigkeiten über die Registrierung von Marken. Werden Marken verletzt, entscheiden die ordentlichen Gerichte, wobei abweichend von den allgemeinen Regelungen der ZPO verschiedene besondere Zuständigkeiten zu beachten sind.

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Unionsmarkenrecht

Markenrecht europaeischIm Recht der Unionsmarke sind für Streitigkeiten über die Registrierung das Gericht der Europäischen Union (EuG) und der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zuständig.In Verletzungsverfahren, welche Unionsmarken betreffen, sind die ordentlichen nationalen Gerichte als Unionsmarkengerichte zuständig.

Weitere Einzelheiten zu den europäischen Markengerichten >

Internationales Markenrecht

Markenrecht internationalBei international registrierten Marken richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Recht derjenigen Marke(n), für welche Schutz beansprucht wird.

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