Konkurrenzen zum UWG

Die Regelungen des UWG stehen mitunter in Konkurrenz zu anderen gesetzlichen Regelungen. Namentlich das Immaterialgüterrecht, das Kartellrecht (GWB). und das Bürgerliche Recht (BGB) sind insoweit zu nennen. 

UWG und Immaterialgüterrecht

Das Konkurrenzverhältnis zwischen UWG und den verschiedenen Immaterialgüterrechten wird seit Jahrzehnten intensiv diskutiert. Hintergrund der Diskussion ist der Umstand, dass die Rechtsprechung schon seit den 1920-er-Jahren die Figur des sogenannten ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes entwickelt hat. Diese Rechtsfigur wurde im Lauf der Zeit weiter ausgebaut und verfeinert und ist seit der UWG-Reform 2004 ausdrücklich im  UWG enthalten. Da der ergänzende Leistungsschutz die Übernahme einer Leistung, mithin eine Nachahmung und somit einen typisch immaterialgüterrechtlichen Sachverhalt betrifft, stellt sich von Anfang an die Frage, in welchem Verhältnis die Ansprüche aus UWG zu den Ansprüchen aus dem Immaterialgüterrecht stehen. Vor allem ist insoweit zu fragen, ob überhaupt Ansprüche aus UWG bestehen, wenn sich der Betroffene nicht auf Ansprüche aus einem Immaterialgüterrecht berufen kann. Im Markenrecht darf etwa dem Kennzeichenrechtsinhaber durch das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition zugestanden werden, die er nach dem Kennzeichenrecht nicht innehat.[1]

Da die Gewährung von Immaterialgüterrechten stets zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führt, ist diese an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z.B. Neuheit oder Erfindungs- oder Schöpfungshöhe) geknüpft; außerdem sind sämtliche Immaterialgüterrechte zeitlich begrenzt. Diese sondergesetzlichen Regelungen dürfen einerseits durch die Gewährung eines Schutzes auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts grundsätzlich nicht unterlaufen werden. Andererseits folgt aus dem Ablauf einer immaterialgüterrechtlichen Schutzfrist nicht automatisch, dass nunmehr jede Form der Verwertung des zuvor geschützten Produktes durch die Wettbewerber zulässig ist.[2] Denn der gesetzlich vorgesehene Ablauf der Frist besagt nichts darüber, ob sich Wettbewerber auch z.B. den guten Ruf, den der Hersteller im Lauf der Schutzzeit aufgebaut hat, für ihre eigenen Zwecke zunutze machen dürfen.

Im Ergebnis kommt es darauf an, ob das jeweilige Sonderrecht, aus dem der Immaterialgüterrechtsschutz resultiert, einen bestimmten Sachverhalt umfassend und abschließend regelt. Soweit dies nicht der Fall ist, besteht zwischen den Normen des UWG und denen des Immaterialgüterrechts eine kumulative Normenkonkurrenz.[3]

UWG und GWB

Da das UWG und das GWB, wenn auch unter unterschiedlichen Gesichtspunkten, beide dem Schutz der Wettbewerbsordnung dienen, besteht zwischen den Gesetzen kein Spezialitäts- oder Vorrangverhältnis. Ein Verhalten kann gleichzeitig gegen Normen des UWG und des GWB verstoßen.

Beispiel: Der Aufruf zum Boykott eines Wettbewerbers durch eine Unternehmensvereinigung verstößt gegen § 21 Abs. 1 GWB und gegen § 4 Nr. 4 UWG.

Zu beachten ist, dass Lauterkeits- und Kartellrecht ihr gemeinsames Schutzziel mit unterschiedlichen Wertungen verfolgen, die nicht in die Anwendung des jeweils anderen Gesetzes übernommen werden dürfen. Der Verstoß gegen einen Tatbestand des GWB ist daher nur dann unlauter im Sinne des UWG, wenn und soweit zusätzliche Umstände vorliegen, welche die Unlauterkeit begründen.

UWG und BGB

Das UWG bildet ein Sonderdeliktsrecht, welches innerhalb seines Anwendungsbereiches die Normen des allgemeinen Zivilrechts überlagert. 

Wenn eine Handlung sowohl wettbewerbsrechtliche Normen als auch eines der von § 823 BGB geschützten Rechtsgütern verletzt, kann sich – insbesondere im Hinblick auf die kurze Verjährung des UWG – die Frage stellen, in welchem Verhältnis die Anspruchsgrundlagen zueinanderstehen. Dabei ist zu differenzieren: Soweit der durch eine geschäftliche Handlung Betroffene sich nicht auf Normen des UWG berufen kann, weil er nicht zu den nach § 8 Abs. 3 Anspruchsberechtigten gehört (etwa ein Verbraucher, der durch eine Werbung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird), stehen ihm die Ansprüche aus §§ 823, 1004 BGB zu. In den anderen Fällen ist durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln, ob die wettbewerbsrechtliche Norm den Sachverhalt abschließend regelt oder noch Raum lässt für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche.[4]


[1] Vgl. etwa BGH, 15.02.2018, I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 Tz. 57 ff. – goFit.

[2]  Vgl. BGH, 15.12.2016, I ZR 197/15, GRUR 2017, 734, Tz. 24 - Bodendübel.

[3]  Vgl. Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2016 *), UWG, Einleitung Rn 457 ff.

[4] Vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, Köhler, UWG, 40. Aufl. 2022 *), Einl. UWG Rn 7.25ff. m.w.N.

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