Markenpiraterie ist ein Phänomen, das nicht nur im Konsumgüterbereich, sondern in allen Branchen und bei allen Produkten und Dienstleistungen auftritt. Entscheidend ist alleine, dass mit dem Aufbau einer Marke ein wertvolles Immaterialgut geschaffen wurde, an dem der Markenpirat unter Missachtung der Gesetze profitieren will. Durch Markenpiraterie können erhebliche wirtschaftliche Vorteile beim Markenpiraten, korrespondierend mit entsprechenden Nachteilen beim Markeninhaber, erzielt werden. Oftmals verletzen Markenpiraten nicht nur das Markengesetz (MarkenG) sondern zugleich auch das Gesetz gegen den unluteren Wettbewerb (UWG). Abzugrenzen ist die Markenpiraterie von zulässigen Nachahmungen.
Wirtschaftsrecht aus Berlin
Marken werden durch § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor Verwechslungen geschützt. Diese Norm verbietet Dritten die Benutzung einer zumindest ähnlichen Marke für zumindest ähnliche Waren oder Dienstleistungen, wenn dadurch eine Gefahr der Verwechslung hervorgerufen werden kann. Bei Verstößen gegen die Vorgaben des Verwechslungsschutzes kann eine Markenrechtsverletzung vorliegen. Der Verwechslungsschutz stellt den zentralen markenrechtlichen Schutztatbestand dar.
Der Zeichenvergleich ist im Markenrecht für die Bestimmung der Ähnlichkeit von Zeichen erforderlich. Nur ähnliche Zeichen können die Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründen. Ein Zeichenvergleich wird üblicherweise in den drei Wahrnehmungskategorien "klanglich", "(schrift-)bildlich" und "begrifflich" vorgenommen. Besondere Schwierigkeiten bereitet der Zeichenvergleich bei Kombinationsmarken.
Durch den Bekanntheitsschutz des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG werden im Inland bekannte Marken vor der Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft oder ihrer Wertschätzung geschützt. Die diesbezügliche Verwendung bekannter Marken führt zu einer Markenrechtsverletzung. Als Fallgruppen lassen sich dabei die Verwässerung, die Rufgefährdung und die Aufmerksamkeitsausbeutung / Rufausbeutung unterscheiden.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
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