Damit Bildmarken und Marken mit Bildbestandteilen, insbesondere Wort- / Bildmarken recherchiert werden können, bedarf es einer gesonderten Klassifikation dieser Elemente. Grundlage hierfür ist das Wiener Abkommen über die Errichtung einer Internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken vom 12.06.1973 (Wiener Klassifikationsabkommen bzw. Wiener Klassifikation).
Wirtschaftsrecht aus Berlin
Für die Bestimmung des Zeitrangs einer Markenanmeldung kann die Priorität einer ausländischen Markenanmeldung in Anspruch genommen werden (§§ 6 Abs. 2, 34 MarkenG) und so der Anmeldetag für den Anmelder positiv beeinflusst werden. Voraussetzung ist eine Übereinstimmung (Identität) beider Anmeldungen im Hinblick auf den Anmelder, eine Identität der Marken und eine Identität der Waren und Dienstleistungen. Bei Abweichungen in den Waren und Dienstleistungen ist die Priorität nur für die Schnittmenge zulässig.
Die für den Anmeldetag bzw. Zeitrang ggf. günstige Ausstellungspriorität (§ 35 MarkenG) erfordert, dass innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung angegeben werden.
Die Markenregistrierung ist gebührenpflichtig. Bei elektronischer Anmeldung wird eine Gebühr von 290 EUR fällig, bei einer Anmeldung in Papierform beträgt die Gebühr 300 EUR. Von der bei der Anmeldung zu zahlenden Grundgebühr werden anfangs drei Waren- oder Dienstleistungsklassen abgedeckt. Fallen die Waren oder Dienstleistungen in mehr als drei Kategorien, so ist für jede weitere Klasse ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 100 EUR zu entrichten. Weitere Einzelheiten zu den Gebühren ergeben sich aus dem Patentkostengesetz (PatKostG).
Ist die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen, prüft dieses, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Markenanmeldung erfüllt sind. Ein positives Prüfungsergebnis ist Voraussetzung für die Eintragung der Marke in das Markenregister. Nachfolgend wird das Verfahren der Prüfung der Markenanmeldung dargestellt.
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