Der Anmelder kann gem. § 39 Abs. 1 MarkenG die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken. Gem. § 39 Abs. 2 MarkenG kann der Inhalt der Anmeldung auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.
Wirtschaftsrecht aus Berlin
Eine Anmeldung ist bezüglich der angemeldeten Marke unveränderbar. Die Anmeldung ist aber gem. § 40 MarkenG in dem Sinne teilbar, dass die Marke für einen Teil der angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen als separate Anmeldung weitergeführt wird. Diese Teilung kann, muss aber nicht mit einer Übertragung des abgetrennten Teils auf eine andere Person verbunden sein. Das DPMA stellt ein Formular bereit, dessen Verwendung allerdings nicht zwingend ist.
Nach Anmeldung und der erfolgreichen Prüfung der Markenanmeldung erfolgt die Eintragung der Marke im Markenregister (§ 41 Abs. 1 MarkenG) und die Übersendung der Urkunde an den Anmelder. Zeitgleich wird die Veröffentlichung der Eintragung der Marke im elektronischen Markenblatt veranlasst (§ 41 Abs. 2 MarkenG).
Schutzdauer und Verlängerung einer Marke richten sich nach § 47 MarkenG. Mit dem Markenrechtsmoderniesierungsgesetz (MaMoG) haben sich Änderungen bei der Berechnung ergeben. Zur Bestimmung von Schutzdauer und Verlängerung einer Marke ist deshalb zu unterscheiden, ob die Marke vor oder ab dem 14.01.2019 eingetragen wurde.
Inhaber älterer Rechte können nach dem Abschluss des Eintragungsverfahrens beim DPMA die umgehende Löschung der Marke wegen relativer Schutzhindernisse im Wege des Widerspruchs erreichen (§ 43 Abs. 2 MarkenG). Einzelheiten zum Ablauf des Widerspruchsverfahrens sind in § 29 – 32 MarkenV geregelt.
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