Neben den allgemeinen Regelungen zur Vernichtungs- und Rückrufklage existiert mit § 18 MarkenG als Besonderheit eine eigene markenrechtliche Anspruchsgrundlage für Vernichtungs- und Rückrufsansprüche.
Wirtschaftsrecht aus Berlin
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Neben den allgemeinen Regelungen zur Auskunftsklage existiert mit § 19 MarkenG im Besonderen eine eigene markenrechtliche Anspruchsgrundlage für Auskunftsansprüche.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Die Löschungswiderklage ist eine auf Löschung der Klagemarke(n) gerichtete Widerklage des Beklagten in einem markenrechtlichen Verletzungsverfahrens. Hierfür gelten die allgemeinen Regelungen für eine Widerklage.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Marken können wie andere Rechte übertragen werden. Die Übertragung ist sowohl aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 27 Abs. 2 MarkenG), als auch als rechtsgeschäftliche Übertragung (§ 27 Abs. 1 MarkenG) möglich.
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