Nach erfolglosem Ablauf einer eventuellen Cooling-Off-Period nimmt das DPMA eine Begründetheitsprüfung vor. Neben den Widerspruchsgründen wird insbesondere eine eventuelle Benutzungseinrede geprüft.
Wirtschaftsrecht aus Berlin
Über den Widerspruch entscheidet die Markenstelle durch Beschluss. Der Beschluss wird regelmäßig im schriftlichen Verfahren erlassen und zugestellt. Eine an sich gem. § 60 MarkenG mögliche mündliche Anhörung findet praktisch nie statt. Mit dem Beschluss wird das Widerspruchsverfahren abgeschlossen.
Marken können aus unterschiedlichen Gründen aus dem Markenregister gelöscht werden. Die Löschung erfolgt in einem gesonderten Verfahren gem. §§ 48 ff. MarkenG.
Eine eingetragene Marke kann auf Antrag des Markeninhabers gem. § 48 MarkenG vollständig oder teilweise gelöscht werden. Bei dem Antrag handelt es sich um einen Verzicht auf die Rechte an der Marke. Dieser Verzicht führt zur Löschung der Marke. Erforderlich ist lediglich der Antrag / Verzicht des Markeninhabers. Mit dem Eingang der Erklärung beim DPMA verliert der Inhaber seine Markenrechte. Die anschließende Löschung im Register wirkt nur noch deklaratorisch.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Marke wegen Verfalls auf Antrag gelöscht werden. Einzelheiten hierzu sind in § 49 MarkenG geregelt. Ein (Popular-) Antrag auf Löschung wegen Verfalls kann von jedermann gestellt werden und leitet ein Löschungsverfahren z.B. vor dem Markenamt ein, in dem die Voraussetzungen des Verfalls geprüft werden. Das amtliche Löschungsverfahren wegen Verfalls ist in § 53 MarkenG näher spezifiziert: Es beginnt mit einem Antrag beim DPMA und endet mit einer Entscheidung des DPMA über die Löschung der Marke wegen Verfalls.
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