Wirtschaftsrecht aus Berlin

Irreführende Beschaffenheitsangaben, § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG

Gegen die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UWG verstoßen alle Angaben, die bei dem Verbraucher ein falsches Bild über die wesentlichen Eigenschaften, insbesondere die Qualität der Waren oder Dienstleistungen hervorrufen. Die Norm zählt zahlreiche - überwiegend selbst erklärende - Merkmale auf, über die nicht getäuscht werden darf. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann insoweit gut als "Checkliste" zur Beurteilung der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen etc. verwendet werden. 

Irreführung zu Verkaufsanlass und Preis, § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG

§ 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UWG regelt eine besondere Form der Irreführung über den den Anlass des Verkaufs. Als mögliche irreführende Handlungen nennt die Norm beispielhaft irreführende Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis (als solchen) oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird. Ein Schwerpunkt des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt in der Regelung von Vorgaben zur Preiswerbung.

Irreführende geschäftliche Verhältnisse, § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Unternehmen dürfen nicht mit geschäftlichen Verhältnissen werben, die tatsächlich nicht oder nicht in der geschilderten Art vorliegen. Spezielle Vorgaben hierzu macht § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UWG. Danach sind irreführende Angaben insbesondere über die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Handelnden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen und Ehrungen wettbewerbswidrig und unzulässig. 

Irreführung bei Sponsoring und Zulassung, § 5 Abs. 2 Nr. 4 UWG

Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen, können ebenfalls eine Irreführung begründen. Einzelheiten hierzu regelt § 5 Abs. 2 Nr. 4 UWG.

Irreführung über Notwendigkeiten, § 5 Abs. 2 Nr. 5 UWG

Eine weitere Form der Irreführung kann sich auf vermeintliche Notwendigkeiten beziehen, die tatsächlich aber nicht gegeben sind. § 5 Abs. 2 Nr. 5 UWG verbietet insoweit die irreführende Angaben über die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur. Einen gewissen Anwendungsschwerpunkt findet diese Norm insoweit im Werkvertragsrecht, z.B. bei KFZ-Werkstätten.

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