Gegen die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UWG verstoßen alle Angaben, die bei dem Verbraucher ein falsches Bild über die wesentlichen Eigenschaften, insbesondere die Qualität der Waren oder Dienstleistungen hervorrufen. Die Norm zählt zahlreiche - überwiegend selbst erklärende - Merkmale auf, über die nicht getäuscht werden darf. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann insoweit gut als "Checkliste" zur Beurteilung der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen etc. verwendet werden.
Unverbindliche Anfrage
Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.
Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860