Wirtschaftsrecht aus Berlin

Laienwerbung

Bei der Laienwerbung betreiben nicht professionelle Werber (Laienwerber) gegen Gewährung von Werbeprämien in ihrem Freundes- und Bekanntenkreis Absatzförderung. Die lauterkeits- / wettbewersrechtliche Zulässigkeit von Laienwerbung beurteilt sich nach § 4a UWG. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine aggressive geschäftliche Handlung vorliegen, welche unlauter ist.

Irreführende Werbung, § 5 UWG

Irreführung / irreführende Werbung

Insbesondere bei der Werbung, aber auch in der sonstigen Kommunikation muss das Irreführungsverbot des § 5 UWG als einer zentralen Säule des Wettbewerbsrechts beachtet werden. Danach sind zunächst sämtliche unwahren Angaben unzulässig und wettbewerbswidrig. Eine Irreführung kann aber auch schon Werbung vorliegen, die zur Täuschung geeignet ist. Ob der Empfänger der Werbebotschaft sich tatsächlich täuscht, ist unerheblich. Damit kann eine irreführende Werbung schnell vorliegen.

Angaben bei Irreführung

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG ist eine irreführende geschäftliche Handlung unlauter. Die Vorschrift benennt verschiedene Angaben als wettbewerbswidrig und insoweit unzulässig. Die relevante Handlung wie z.B. eine Werbung muss deshalb zunächst überhaupt eine Angabe enthalten. Um festzustellen, ob eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG vorliegt, müssen Tatsachen von Meinungen abgegrenzt werden. Nur Tatsachen können eine Angabe i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG darstellen. Meinungen sind keine Angaben. Eine Irreführung bezogen auf Meinungen ist damit nicht möglich.

Unwahren Angaben und Irreführung

Nach § 5 Abs. 1 UWG sind unwahre Angaben immer irreführend und damit unlauter. Treffen die in der Werbung enthaltenen Aussagen also objektiv nicht zu, ist die Werbung unzulässig.

Täuschungsgeeignete Angaben und Irreführung

Soweit es sich bei den zu beurteilenden Werbemaßnahmen nicht um unwahre Angaben bzw. Tatsachen, und schon deshalb um unlautere Aktivitäten handelt, muss bei der Prüfung einer irreführenden Werbung oder sonstigen geschäftlichen Handlung positiv festgestellt werden, ob die Werbung / Handlung zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Ein Verstoß gegen § 5 UWG kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Werbung Angaben enthält, die zur Täuschung geeignet sind. Zur Ermittlung dieser Täuschungseignung ist zunächst der jeweils angesprochene Verkehrskreis zu ermitteln. Auf der Grundlage des Verständnisses gerade dieses Verkehrskreises muss sodann die Irreführung beurteilt werden.

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