Anh. UWG Nr. 23e: Notwendige Softwareaktualisierungen

Nach Anh. UWG Nr. 23e unzulässig ist „die Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient;“ 

(vorauss. ab Sept. 2026, vgl. Referentenentwurf zur Verbraucherstärkung für ökologischen Wandel)

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