Wirtschaftsrecht aus Berlin

Geschäftliche Unerfahrenheit ausnutzen, § 4a Abs. 2 S. 2 UWG

Wird die geschäftliche Unerfahrenheit (einschließlich der Rechtsunkenntnis) durch einen Unternehmer ausgenutzt, kann dies zu einem Wettbewerbsverstoß führen, vgl. § 4a Abs. 2 S. 2 UWG. 

Angst ausnutzen / Werbung mit Angst, § 4a Abs. 2 S. 2 UWG

Der Einsatz von Angst in der Unternehmenskommunikation, insbesondere in der Werbung, kann gem. § 4a Abs. 2 S. 2 UWG wettbewerbswidrig sein. Bereits unter der Geltung des § 1 UWG 1909 war die Werbung mit der Angst Gegenstand einer umfangreichen Kasuistik. 

Hindernisse nichtvertraglicher Art, § 4a Abs. 2 Nr. 4 UWG

Nach § 4a Abs. 2 Nr. 4 UWG stellen bestimmte Hindernisse nichtvertraglicher Art bei der Ausübung vertraglicher Rechte ebenfalls Umstände dar, welche eine aggressive geschäftliche Handlung und damit Unlauterkeit begründen kann. 

Drohungen mit unzulässigen Handlungen, § 4a Abs. 2 Nr. 5 UWG

Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen können gem. § 4a Abs. 2 Nr. 5 UWG als besonderer Umstand bei der Feststellung einer aggressiven geschäftlichen Handlung berücksichtigt werden und im Ergebnis zu einem unlauteren Verhalten führen. 

Fallgruppen des § 4a UWG

§ 4a Abs. 2 UWG enthält einen Katalog von Umständen, aus welchen sich eine aggressive geschäftliche Handlung ergeben kann. Dieser Katalog ist allerdings nicht abschließend. Weitere aggressive geschäftliche Handlungen sind möglich. In der Praxis haben sich insoweit verschiedene Fallgruppen entwickelt.

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