Wirtschaftsrecht aus Berlin

Anh. UWG Nr. 31: Gewinnmitteilung

Nach Anh. UWG Nr. 31 unzulässig ist „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls  die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird“.

Anh. UWG Nr. 32: Zahlung bei unerbetenen Besuchen

Die Aufforderung zur Zahlung bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung eines Verbrauchers am Tag des Vertragsschlusses ist nach Anh. UWG Nr. 31 unzulässig. Eine solche liegt bei einem im Rahmen eines unerbetenen Besuchs in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossenen Vertrag die an den Verbraucher gerichtete Aufforderung zur Bezahlung der Ware oder Dienstleistung vor Ablauf des Tages des Vertragsschlusses; dies gilt nicht, wenn der Verbraucher einen Betrag unter 50 Euro schuldet.

Anh. UWG Nr. 33: Finanzdienstleistungen Fernabsatz

Nach Anh. UWG Nr. 23h unzulässig ist 

"a) die stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn ein Verbraucher, der Empfänger von Dienstleistungen ist, aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen;

b) die wiederholte Aufforderung an einen Verbraucher, der Empfänger von Dienstleistungen ist, eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Fenster-Elements auf der Online-Schnittstelle, durch welches die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird;

c) die Erschwerung des Verfahrens zur Beendigung eines Dienstes im Vergleich zur Anmeldung bei diesem Dienst.“ 

(vorauss. ab Sept. 2026, vgl. Referentenentwurf zur Verbraucherstärkung für ökologischen Wandel)

Aggressive geschäftliche Handlungen, § 4a UWG

Aggressive geschäftliche HandlungenNach § 4a UWG sind aggressive geschäftliche Handlungen unzulässig, falls diese zu einer geschäftlichen Entscheidung führt, die ohne die Handlung nicht getroffen worden wäre. Aggressiv ist dabei eine geschäftliche Handlung, wenn sie im jeweiligen Einzelfall die Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung beeinträchtigt. Für die unzulässige Beeinflussung ist die Ausnutzung einer besonderen Machtposition erforderlich.

 

Belästigung, § 4a Abs. 1 Nr. 1 UWG

Eine Belästigung stellt unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nr. 1 UWG eine unzulässige aggressive geschäftliche Handlung dar. Belästigung i.S.d. § 4a Abs. 1 Nr. 1 UWG ist ein störender Eingriff in die Privatsphäre des Verbrauchers bzw. die geschäftliche Sphäre des sonstigen Marktteilnehmers.

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