Wirtschaftsrecht aus Berlin

Berater und UWG

Berater haben unterschiedlich umfangreich ausgestaltete Berufsregeln. Einerseits existieren relativ umfangreich ausgestaltete Regelwerke für Berufsgruppen wie z.B. Steuerberater, beratende Ingenieure und auch Anwälte einschließlich z.T. vorhandener eigener Berufsordnungen. Andererseits existieren Berater mit wenig bis gar keinen einschlägigen, berufsgruppenspezifischen (gesetzlichen) Regelungen wie z.B. dem Unternehmensberater. Während Berater mit speziellen Regelwerken gesondert dargestellt werden, soll nachfolgend auf Berater ohne solche Regelwerke eingegangen werden. Auch diese sind in gewissem Umfang Vorgaben des UWG unterworfen.

Heilpraktiker und UWG

Marktverhaltensregelung ist die Regelung des § 1 Abs. 1 HeilprG zum Erfordernis einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. 

Steuerberater und UWG

Marktverhaltensregelung ist das in § 5 Abs. 1 StBG enthaltene Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Außerdem stellen die Regelungen zur Werbung von Steuerberatern nach § 8 StBerG und § 57 Abs. 1 StBerG, § 57a StBerG, § 9 BOStB und die Regelung des  § 18 StBerG zur Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ Marktverhaltensregelungen dar. 

Produktbezogene Marktverhaltensregelungen

Marktverhaltensregelung produktbezogenProduktbezogene Marktverhaltensregelungen sind eine von mehreren Kategorien einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Ausgangspunkt sind unterschiedliche Produkte. Regelungsbereiche berufsbezogener Marktverhaltensregelungen betreffen neben Werbebeschränkungen insbesondere produktbezogene Informationspflichten. Letztere machen spezifische Vorgaben für die Kommukation beim Vertrieb von Waren, Dienstleistungen, Energie etc. Abhängig vom konkreten Produkt finden sich umfangreiche Regelungen in speziellen Gesetzen oder Verordnungen. Die Regelungen sind nicht zuletzt wegen der regelmäßig vorhandenen leichten Nachweisbarkeit von Verstößen von hoher wettbewerbsrechtlicher Bedeutung. 

Glückspiel und UWG

Glückspiel wird in Rundfunkstaatsverträgen geregelt. Die Rundfunkstaatsverträge haben dabei auch wettbewerbsrechtliche Bedeutung. Verstöße können zu unlauterem Handeln führen. Insbesondere die Werbung für Glückspiel ist insoweit anfällig für Verstöße.

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