Wirtschaftsrecht aus Berlin

Schranken des Urheberrechts

Schranken im UrheberrechtDie Schranken des Urheberrechts sind in den §§ 44a ff. UrhG geregelt. Sie begrenzen die Rechte des Urhebers. Obwohl der Urheber die ausschließlichen Rechte an den von ihm geschaffenen Werken hat, ist es anderen Personen in einem bestimmten Umfang erlaubt, diese Werke zu nutzen. So darf etwa aus urheberrechtlich geschützten Werken zitiert oder es dürfen Kopien von Tonträgern für den privaten Gebrauch erstellt werden. Bei der gesetzlichen Schrankensystematik kann zwischen einer freien Nutzung und einer Nutzung nach Zustimmung unterschieden werden. Außerdem kann danach unterschieden werden, ob die Nutzung zugleich ohne Vergütung zulässig ist, oder ob der Nutzer dem Urheber eine Vergütung bezahlen muss.

Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, § 44a UrhG

Im Onlineverkehr sind gewisse Vervielfältigungshandlungen schlicht technisch notwendig und begleitend, ohne dass hier urheberrechtlich schützenswerte Positionen betroffen wären. Deshalb regelt die Schranke des § 44a UrhG, dass derartige Vorgänge zulässig sind.

Öffentliche Reden, § 48 UrhG

§ 48 Abs. 1 UrhG gestattet die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen, die bei öffentlichen Versammlungen gehalten wurden, in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen.

Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, § 49 UrhG

Zulässig ist gem. § 49 UrhG die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art. Auch die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel ist zulässig, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.

Zitate, § 51 UrhG

Zitate sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und verstoßen nicht gegen das Urheberrecht des Zitierten. Das Zitatrecht stellt eine urheberrechtliche Schranke dar. Es wird in § 51 UrhG geregelt.

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