Die Schranken des Urheberrechts sind in den §§ 44a ff. UrhG geregelt. Sie begrenzen die Rechte des Urhebers. Obwohl der Urheber die ausschließlichen Rechte an den von ihm geschaffenen Werken hat, ist es anderen Personen in einem bestimmten Umfang erlaubt, diese Werke zu nutzen. So darf etwa aus urheberrechtlich geschützten Werken zitiert oder es dürfen Kopien von Tonträgern für den privaten Gebrauch erstellt werden. Bei der gesetzlichen Schrankensystematik kann zwischen einer freien Nutzung und einer Nutzung nach Zustimmung unterschieden werden. Außerdem kann danach unterschieden werden, ob die Nutzung zugleich ohne Vergütung zulässig ist, oder ob der Nutzer dem Urheber eine Vergütung bezahlen muss.
Unverbindliche Anfrage
Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.
Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860