Strafnormen können Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG darstellen. Neben den Normen des Strafgesetzbuches (StGB) kommen dabei weitere Normen außerhalb des Kernstrafrechts in Betracht. Auch das UWG benennt in § 16 UWG marktverhaltensregelnde Strafnormen.
Wirtschaftsrecht aus Berlin
Marktverhaltensregelungen sind die Vorschriften des Jugendschutzrechts, insbesondere das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).
Marktverhaltensregelungen sind die im Vergaberecht nach §§ 97 ff. GWB geregelte Pflicht zur Ausschreibung öffentlicher Aufträge.
Nach § 79 Abs. 2 ZPO sind nur die dort genannten Personen dazu befugt, eine Partei im Zivilprozess als Bevollmächtigte zu vertreten. Dies stellt eine Marktverhaltensregelung dar.
Vergleichende Werbung kann dem Werbenden deutliche Vorteile verschaffen. Sie ist besonders plastisch und verdeutlicht den Empfängern der Werbebotschaft unmittelbar die Vorteile des beworbenen Produkts im Vergleich zu den Konkurrenzprodukten. Da die vergleichende Werbung besonders anfällig für Wettbewerbsverstöße ist, hat der Gesetzgeber im Wettbewerbsrecht in § 6 UWG spezielle Regeln aufgestellt. Dabei ist zu beachten, dass diese Norm auch in Fällen anwendbar sein kann, in denen gar nicht unmittelbar verschiedene Konkurrenzprodukte gegenüber gestellt werden.