Unter „Verleger“ versteht das Verlagsgesetz den Vertragspartner eines Verlagsvertrages, der das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung in Verlag nimmt.
Beispiele: Klett-Gruppe, Cornelsen, Springer Science + Business, Random House, Weltbild (Buchverlage); EMI, Universal Music, Rundel Musikverlag (Musikverlage)
Das Urheberrecht entsteht bereits mit der Erstellung eines Werkes. Anders als etwa im Patentrecht, im Markenrecht oder bei weiteren gewerblichen Schutzrechten bedarf es keines konstitutiven Staatsaktes wie z.B. der Patenterteilung. Die einzige Voraussetzung für das Entstehen eines Urheberrechtes ist das Vorliegen bzw. die Vollendung eines Werkes. Das Werk ist damit der zentrale Begriff im Urheberrecht. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) definiert das Werk und benennt außerdem exemplarisch einzelne Werkarten.