Wirtschaftsrecht aus Berlin

Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG

Nach § 53 UrhG sind bestimmte Vervielfältigungshandlungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zulässig. Es ist insbesondere zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen oder herstellen zu lassen (Privatkopie). Für diese Vervielfältigungshandlungen besteht nach §§ 54-54h UrhG eine Vergütungspflicht, die von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wird (Geräteabgabe).

Dauer des Urheberrechts

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Der Beginn der Verjährungsfrist ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber starb (§ 69 UrhG).

Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben, § 56 UrhG

§ 56 Abs. 1 UrhG trägt dem Interesse der Geschäftsbetriebe Rechnung, die von ihnen vertriebenen Geräte dem Publikum vorzuführen. Diese dürfen Werke auf Bild-, Ton-, oder Datenträger übertragen und Werke öffentlich wahrnehmbar machen, sofern dies der Vorführung der Geräte dient.

Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf etc., § 58 UrhG

Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke, die öffentlich ausgestellt werden oder ausgestellt werden sollen, können zum Zwecke der Werbung durch den Veranstalter vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 58 Abs. 1 UrhG).

Urheberrechtsverletzungen

urheberrechtsverletzungEine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn ein oder mehrere ausschließliche Rechte des Urhebers beeinträchtigt werden ohne dass dies durch die Schrankensystematik des Urheberrechtsgesetzes gerechtfertigt wäre. Soweit ein Urheberrecht verletzt ist, kann der Betroffene vom Verletzer unter anderem Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz verlangen. Vor der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche sollte der Rechteinhaber den Verletzer abmahnen.

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