Nach § 53 UrhG sind bestimmte Vervielfältigungshandlungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zulässig. Es ist insbesondere zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen oder herstellen zu lassen (Privatkopie). Für diese Vervielfältigungshandlungen besteht nach §§ 54-54h UrhG eine Vergütungspflicht, die von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wird (Geräteabgabe).
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