Wirtschaftsrecht aus Berlin

Verfahrensverzeichnis, § 4e BDSG

Der Datenschutzbeauftragte ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Dokumentation des Umgangs mit den relevanten Daten. Hierzu erstellt der Datenschutzbeauftragte ein Verfahrensverzeichnis (auch Verfahrensübersicht genannt). Man unterscheidet zwischen dem internen Verfahrensverzeichnis und dem öffentlichen Verfahrensverzeichnis. Die Inhalte des Verfahrensverzeichnisses sind in § 4e BDSG genannt.

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter, Art. 37 ff. DSGVO

DatenschutzbeauftragterEin Datenschutzbeauftragter ist zentraler Bestandteil des Datenschutzrechts. Er wirkt auf die Einhaltung aller relevanten Datenschutz-Vorschriften hin. Dabei besteht für Unternehmen ab zehn Mitarbeitern in der Regel die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen, Art. 37 ff. DSGVO, §§ 5 ff., 38 BDSG. Als Datenschutzbeauftragter kommen Personen in Betracht, die fachkundig und zuverlässig sind. Sie können aus dem Unternehmen selbst oder von außerhalb stammen.

Interner und externer Datenschutzbeauftragter

externer DatenschutzbeauftragterAls Datenschutzbeauftragter dürfen nur fachkundige, zuverlässige und weisungsfreie Personen bestellt werden. Diese können als interne Datenschutzbeauftragte aus dem Unternehmen selbst stammen, oder als externe Datenschutzbeauftragte von außen kommen. Beide Formen haben Vor- und Nachteile, die gegeneinander abgewogen werden müssen.

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten, § 4g BDSG

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind nur teilweise ausdrücklich im Gesetz geregelt. § 4g BDSG spricht allgemein davon, dass der Datenschutzbeauftragte auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz hinwirkt. Hierzu gehören auch die Überwachung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung, die Schulung von Mitarbeitern und die Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses. In jedem Fall ist für den jeweiligen Einzelfall zu ermitteln, welche gesetzlichen Regelungen etc. individuell anzuwenden sind.

Auftragsverarbeitung, Art. 28 DSGVO

auftragsdatenverarbeitungAuftragsverarbeitung liegt regelmäßig dann vor, wenn Dritte in einen Datenverarbeitungsvorgang eingeschaltet werden (z.B. beim Outsourcing). Diese Dritte sind sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist dem Dritten zwingend schriftlich zu erteilen. Er muss eine Vielzahl gesetzlich genau vorgegebener Angaben beinhalten. Verstöße gegen die zwingenden gesetzlichen Vorschriften können zu Bußgeldern führen.

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