Der Rücktritt vom Kaufvertrag stellt eine besondere Ausgestaltung der kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche dar. Dabei gelten zunächst die Regeln des allgemeinen Vertrags- /Rücktrittsrechts. Diese werden durch die auf den Kaufvertrag abgestimmten Rücktrittsregelungen des § 440 BGB ergänzt. Beim Rücktritt vom Kaufvertrag ist generell zu beachten, dass das Rücktrittsrecht ein Gestaltungsrecht ist. Demnach kann eine Vertragspartei eigenständig und einseitig das Vertragsverhältnis ändern, indem sie den Rücktritt erklärt. Diese Rücktrittserklärung kann dann nicht mehr "zurückgenommen" werden.
Wirtschaftsrecht aus Berlin
Nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB hat der Käufer einer mangelhaften Sache die Möglichkeit, den Kaufpreis mindern. Dabei wird der Kaufpreis vom Käufer einseitig reduziert. Die Höhe der Minderung richtet sich nach Art und Umfang des Mangels. Die Minderung ist eines von mehreren Gewährleistungsrechten.
Grundsätzlich kann der Käufer im Rahmen seiner kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte neben der Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts Schadenersatzanprüche geltend machen.
Möchte der Verkäufer für die Mangelfreiheit und die Qualität des Kaufgegenstandes einstehen, kann er gegenüber dem Käufer eine Garantie abgeben. Das Gesetz regelt in § 443 BGB die unselbstständige Garantie.
Nach Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind verschiedene, dort näher beschriebene Verhaltensweisen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten. Markenverträge, insbesondere Markenlizenzverträge, aber auch z.B. Abgrenzungsvereinbarungen sind anfällig für kartellrechtswidrige Regelungen. Beispiele sind etwa Regelungen über Gebietsbeschränkungen, Vertriebswege, Qualitätsvorgaben, Meistbegünstigungsklauseln etc.
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