Bei mehrfacher Abmahnung einer identischen Rechtsverletzung kann ggf. auf eine Drittunterwerfung verwiesen werden.
In der Praxis kommt es teilweise zu Fällen mehrfacher Abmahnung wegen einer einzelnen Rechtsverletzung. Insbesondere existieren im Wettbewerbsrecht Konstellationen mehrfacher Abmahnungen durch verschiedene Mitbewerber. Für den Betroffenen stellt sich hierbei die Frage nach geeigneter Reaktionsmöglichkeiten.
Zunächst besteht selbstverständlich die Möglichkeit von einzelfallbezogenen Reaktionen. Der Abgemahnte reagiert dabei individuell auf die einzelnen Abmahnungen und weist diese zurück oder gibt jeweils eine Unterlassungserklärung ab, ggf. in modifizierter Form. Nachteilig für den Abgemahnten ist bei diesem Vorgehen das insoweit maximale (Kosten-) Risiko. Kosten fallen hier regelmäßig in jedem einzelnen Fall an und multiplizieren sich entsprechend mit der Anzahl der Abmahnungen.
Eine ggf. kostenminimierende Alternative hierzu stellt die Drittunterwerfung dar. Der Abgemahnte gibt dabei eine einzelne strafbewehrten Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung gegenüber einem der abmahnenden Gläubiger ab. Gegenüber allen anderen Gläubigern verweist der Abgemahnte auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr wegen der zuvor bereits abgegebenen Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung. Soweit der später Abmahnende Kenntnis von der bereits abgegebenen Unterlassungserklärung hat, besteht für den Abgemahnten die Möglichkeit des Wegfalls weiterer Kostenerstattungsansprüche.
Hat sich der Schuldner bereits gegenüber einem Dritten – etwa einem anderen Gläubiger oder einem anerkannten Verband – strafbewehrt unterworfen, kann er dieser Drittunterwerfung gegenüber einem weiteren Abmahner entgegenhalten.
Voraussetzung ist, dass die Erstunterwerfung ihrerseits geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, und dass der Erstgläubiger die Gewähr dafür bietet, künftige Verletzungshandlungen auch tatsächlich zu verfolgen.[1]
Der Schuldner, der eine Drittunterwerfung geltend machen will, muss diese gegenüber dem Zweitabmahner offenlegen. Das Verschweigen einer bereits abgegebenen Unterlassungserklärung kann Zweifel an ihrer Ernstlichkeit begründen und den Schuldner schadensersatzpflichtig machen.[2] Als Reaktion auf eine Abmahnung bzw. die geforderte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gibt der Schuldner bei Existenz einer bereits vorhandenen und geeigneten Drittunterwerfung nicht die geforderte (neue) Unterlassungserklärung ab. Er informiert den Abmahnenden vielmehr lediglich über die bereits vorhandene Drittunterwerfung (d.h. die gegenüber einem Dritten bereits abgegebene Unterlassungserklärung).
[1] Weitere Einzelheiten bei Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 212 ff.
[2] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 221.