Modifizierte Unterlassungserklärungen nach Abmahnungen sind eine gängige Praxis. Die mit einer Abmahnung übersandte vorformulierte Unterlassungserklärung muss als Angebot des Unterlassungsgläubiers zu einem Vertragsschluss vom Unterlassungsschuldner nicht unverändert angenommen werden. Diese kann vom Schuldner beliebig modifiziert werden, wobei selbstverständlich die Mindestvoraussetzungen für den Wegfall der Wiederholungsgefahr beachtet werden müssen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine vorformulierte Unterlassungserklärung zu modifizieren, insbesondere die Um- oder Neuformulierung der Unterlassungsverpflichtung und die Veränderung, z.B. Reduzierung der Vertragsstrafe.
Außergerichtliche Verfahren
Eine Unterlassungserklärung kann auch ohne vorherige Abmahnung oder ohne vorformulierte Unterlassungserkläring (eigen-) initiativ vom Unterlassungsschuldner abgegeben werden.
Mit der Bezeichnung „Gegenabmahnung“ wird die Warnung des Abgemahnten bezeichnet, der vom Abmahner verlangt, die Rechtsberühmung eines Unterlassungsanspruches aufzugeben und davon Abstand zu nehmen. Für den Fall, dass der Abmahner an seinen Ansprüchen festhält, wird vom Abgemahnten angedroht, eine negative Feststellungsklage zu erheben.
Streitigkeiten über die Existenz von Unterlassungsansprüchen und deren Umfang können auch einvernehmlich geregelt werden. Hierzu wird ein individueller Vertrag abgeschlossen, welcher die streitigen Punkte möglichst umfassend und abschließend regelt.
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