Inhalte der einstweiligen Verfügung

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, welche im Antragsschriftsatz berücksichtigt werden müssen. Die einstweilige Verfügung basiert auf den schriftsätzlichen Ausführungen. Teilweise wird vom Gericht auch ausdrücklich auf die Antragsschrift Bezug genommen und diese zum Gegenstand der einstweiligen Verfügung gemacht. 

Der Antrag (-schriftsatz) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beinhaltet neben den Anträgen zur Sache schriftsätzliche Ausführungen zu Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch sowie deren Glaubhaftmachung. 

Soweit zur Berücksichtigung der prozessualen Waffengleichheit der einstweiligen Verfügung eine Abmahnung vorangegangen ist, sind bei der Antragstellung weitere Voraussetzungen zu beachten. Die Abmahnung muss wirksam ausgesprochen und insbesondere mit einer angemessenen Frist versehen worden sein. Außerdem muss sie mit der einstweiligen Verfügung deckungsgleich sein und die gesamte vorprozessuale Korrespondenz muss soweit vorhanden mit der Antragstellung vorgelegt werden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss außerdem unverzüglich nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist bei Gericht eingereicht werden. 

Zusammenfassend ergeben sich folgende zentrale Erfolgskriterien für eine einstweilige Verfügung:

ChecklisteCheckliste Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Erforderliche Inhalte eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind Ausführungen und Glaubhaftmachung zu:

1. I.d.R. Abmahnung 

     - Abmahnschreiben deckungsgleich zum Verfügungsantrag:
       identisches Begehren und identische Begründung
     - angemessene Frist
     - unverzüglicher Verfügungsantrag nach Fristablauf
     - Vorlage des Zurückweisungsschreibens des Antragsgegners
        sowie sämtlicher weiterer Korrespondenz (falls jeweils vorhanden)

2. Verfügungsgrund, d.h. besondere Dringlichkeit

     - Mindest-Antragsfrist i.d.R. ein Monat
     - Maximale Antragsfrist i.d.R. zwei Monate

3. Verfügungsanspruch, d.h. materiell-rechtlicher Anspruch: 

    - Konkrete Beschreibung des angegriffenen Verhaltens
    - ggf. Ausführungen zur Rechtsverletzung
   
- ggf. deckungsgleich zur Abmahnung (s.o.)

 

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