Verfügungsgrund

Der Verfügungsgrund liegt vor, wenn ansonsten durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Rechte einer Partei vereitelt oder wesentliche erschwert werden könnten oder wenn die Abwendung wesentlicher Nachteile ein solches Provisorium erfordert (§§ 935, 940 ZPO). Ein Verfügungsgrund besteht in der Regel in der Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit des Verfahrens. In Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes und Medienrechts werden diese Voraussetzungen in der Regel stets vorliegen, da Rechtsverletzungen in diesem Gebiet meist mit unmittelbaren Schäden verbunden sind, die nachhaltig wirken können. 

Teilweise existieren gesetzliche Dringlichkeitsvermutungen. Für das Markenrecht ist eine Dringlichkeitsvermutung in § 140 Abs. 3 MarkenG geregelt. Im Wettbewerbsrecht ergibt sich die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG. Die gesetzlichen Dringlichkeitsvermutungen führen allerdings nicht dazu, dass der Verfügungsgrund als solcher entfällt. Sie befreien den Antragsteller lediglich von der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes (s. Inhalte der einstweiligen Verfügung). Der Antragsgegner kann die Dinglichkeitsvermutung wirderlegen.

Nachlässiges, zu langes Zuwarten des Unterlassungsgläubigers widerlegt die Dringlichkeit (Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung). Für die Berechnung der insoweit relevanten Dringlichkeitsfrist kommt es auf die erstmalige Kenntniserlangung des Verletzungssachverhaltes an. Dabei zählt nur die positive Kenntnis. Ein Kennenmüssen genügt nicht. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht besteht ebenfalls nicht. Die Dringlichkeitsfristen werden bei den einzelnen Oberlandesgerichten sehr unterschiedlich gehandhabt. Manche Gerichte setzen feste Dringlichkeitsfristen, andere sind bei den Fristen flexibler und ermöglichen eine Abwägung der Einzelumstände. Allgemein lässt sich sagen, dass Dringlichkeitsfristen i.d.R. von mindestens einem Monat und maximal zwei Monaten angesetzt werden. Den sichersten Weg stellt insoweit die Annahme einer Monatsfrist dar.

Als grobe Richtwerte können die folgenden Dringlichkeitsfristen benannt werden[1]:

Kammergericht

2 Monate

 

OLG Düsseldorf

2 Monate

„in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs" 

OLG Frankfurt

6 Wochen

"wenn umfangreiche rechtliche Prüfung oder weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, aber auch bis zwei Monate"

OLG Hamburg

5 Wochen

keine Regelfrist, Gesamtbetrachtung des vorprozessualen und prozessualen Verhaltens des Antragstellers ist maßgebend

OLG Köln

1 Monat

leichte Überschreitung möglich, sofern sorgfältige Prüfung erforderlich

OLG München

1 Monat

starre Frist

OLG Stuttgart

1 Monat

keine starre Frist, weniger als ein Monat i.d.R. unschädlich, mehr als  acht Wochen i.d.R.  schädlich

Die Dringlichkeit als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung kann nicht nur zu Beginn wegen zu langen Zuwartens mit der Antragstellung fehlen.  Auch im laufenden Verfügungsverfahren kann die Dringlichkeit nachträglich wegfallen.

Als dringlichkeitsschädliche Umstände kommt insbesondere die Beantragung einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist oder ein Vertagungsantrag in Betracht. Teilweise wird in Rechtsprechung und Literatur darüber hinaus vertreten, dass bereits das bloße Ausschöpfen einer nicht verlängerten Berufungsbegründungsfrist oder der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO die ursprünglich gegebene Dringlichkeit entfallen lassen kann.[2]


Praxistipp: im einstweiligen Verfügungsverfahren sollte immer unverzüglich reagiert werden, keine Fristen ausgeschöpft und vor allem niemals Fristverlängerungsanträge gestellt werden!


Das Verhalten des Antragstellers nach Erwirkung der Verfügung kann ggf. ebenfalls zum nachträglichen Wegfall der Dringlichkeit führen. Macht der Antragsteller / Verfügungsgläubiger von der einstweiligen Verfügung keinen Gebrauch (z.B. indem er trotz fortgesetzter Zuwiderhandlungen des Antragsgegners keinen oder nur erheblich verzögert einen Ordnungsmittelantrag nach § 890 Abs. 1 ZPO stellt)  oder erklärt er gegenüber dem Antragsgegner sogar ausdrücklich einen Verzicht auf die Vollstreckung, kann dies die Dringlichkeit nachträglich beseitigen. Die einstweilige  Verfügung ist dann z.B. auf Widerspruch oder Aufhebungsantrag des Antragsgegners hin aufzuheben ist.


Praxistipp: Verstöße gegen gegen die einstweilige Verfügung sind konsequent und zeitnah zu verfolgen!


 


[1] Vgl. Hacker in Ströbele / Hacker / Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 140 Rn. 81 m.w.N.

[2] Vgl. Hacker in Ströbele / Hacker / Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 140 Rn. 86 m.w.N.

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