Der Verfügungsanspruch ist bei einer Rechtsverletzung des Anspruchsgegners gegeben. Insoweit ist zu prüfen, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung (z.B. Wettbewerbsverletzung, Markenrechtsverletzung, Urheberrechtsverletzungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen) vorliegt. Der Unterlassungsanspruch setzt die drohende Begehung oder die Wiederholung einer Rechtsverletzung voraus.
Im Verfügungsverfahren muss der Anspruchsteller die Verletzung seines Rechts glaubhaft machen. Dies erfolgt in der Regel durch Darlegung des Sachverhaltes, aufgrund dessen der Antragssteller meint, eine Rechtsverletzung liege vor. Die Glaubhaftmachung erfolgt soweit möglich durch die in der ZPO vorgesehenen Beweismittel (Urkunde, Zeuge, Sachverständigengutachten, Augenschein). Daneben stellt die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ein häufig im einstweiligen Verfügungsverfahren verwendetes Mittel der Glaubhaftmachung dar.