Gesamtschuldner können gem. § 268 AO beantragen, dass die Vollstreckung der Einkommensteuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 – 278 AO bei einer Aufteilung der Steuern ergibt. Die Abgabenordnung regelt dabei verschiedene Aufteilungsmaßstäbe. Erforderlich für eine Aufteilung der Steuerschuld ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag. Daraufhin ergeht ein Aufteilungsbescheid, welcher die Einzelheiten der Aufteilung regelt. Im Ergebnis werden durch den Aufteilungsbescheid Vollstreckungsmöglichkeiten des Finanzamts beschränkt. Gegen den Aufteilungsbescheid oder dessen Ablehnung stehen verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, welche allerdings fristgerecht geltend gemacht werden müssen.
Aufteilungsmaßstäbe
Die Aufteilungsmaßstäbe für die Aufteilung einer Steuerschuld sind in den §§ 270 – 274 AO geregelt.
Allgemeiner Aufteilungsmaßstab bei rückständiger Einkommensteuer ist beispielsweise gem. § 270 AO das Verhältnis der Beträge, die sich bei einer fiktiven getrennten Veranlagung (§ 26a EStG, §§ 271 bis 276 AO) ergeben würden.
Antrag
Für die Aufteilung der Steuerschuld ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag erforderlich. Der Antrag muss an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt gerichtet werden. Ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld ist frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots und maximal bis zur vollständigen Tilgung der rückständigen Steuern möglich.
Für den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld ist keine Begründung erforderlich. Der Antrag muss allerdings gem. § 269 Abs. 2 AO alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben. In geeigneten Fällen kann deshalb direkt auf die Steuererklärung verwiesen werden.
Der Antrag auf Aufteilung einer Steuerschuld kann wie folgt gestellt werden:
Aufteilungsbescheid
Auf den Antrag hin ergeht ein schriftlicher Aufteilungsbescheid. Dieser ist entbehrlich, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen oder bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden, § 279 Abs. 1 S. 2 AO. Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden.
Der Aufteilungsbescheid hat gem. § 279 Abs. 1 S. 1 AO gegenüber den Beteiligten einheitlich zu ergehen. Die Bekanntgabe richtet sich nach den Regelungen des § 122 AO. Es gilt insbesondere die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO. Der Aufteilungsbescheid sollte jedem Gesamtschuldner individuell bekannt gegeben werden. Grundsätzlich genügt zwar gem. § 122 Abs. 7 S. 1 AO die Bekanntgabe einer Ausfertigung an alle Beteiligte unter der gemeinsamen Anschrift. Allerdings wird regelmäßig aus dem Antrag auf Aufteilung geschlossen werden müssen, dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten i.S.d. § 122 Abs. 7 S. 2 AO bestehen und deshalb der Aufteilungsbescheid einzeln bekannt zu geben ist.[1]
Wirkung
Wesentliche Wirkung des Antrags ist eine Einschränkung der Vollstreckungsmöglichkeiten, § 278 AO. Nach Eingang des Antrags dürfen bis zur unanfechtbaren Entscheidung Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist, § 277 AO.
Rechtsschutz
Gegen den Aufteilungsbescheid oder gegen die Ablehnung eines Antrages auf Aufteilung ist der Einspruch und ggf. im weiteren Verlauf Klage möglich. Soweit das Finanzamt den Erlass eines Aufteilungsbescheids ablehnt, ist Verpflichtungsklage zu erheben. Falls ein Aufteilungsbescheid inhaltlich angegriffen werden soll, muss Anfechtungsklage erhoben werden.
Im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren können nur diejenigen Einwendungen geltend gemacht werden, welche die Aufteilung als solche betreffen. Wird die Steuerfestsetzung selbst beanstandet, muss gegen die jeweiligen Steuerbescheide vorgegangen werden (soweit dies noch möglich ist).
Zum Einspruchsverfahren eines Gesamtschuldners sind die anderen Gesamtschuldner gem. § 360 Abs. 3 S. 1 AO notwendig hinzuzuziehen. Im Klageverfahren sind die anderen Gesamtschuldner gem. § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.[4]
[1] Vgl. Koenig, Zöllner, AO, 5. Aufl. 2024 *, AO § 279 Rn. 2.
[4] Vgl. Koenig, Zöllner, AO, 5. Aufl. 2024 *, AO § 279 Rn. 13 m.w.N.
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