Aussetzung der Verwertung, § 297 AO

Aussetzung VerwertungDie Vollstreckungsbehörde kann gem. § 297 Abgabenordnung (AO) die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre. Bei dieser Regelung handelt es sich um einen Unterfall des § 258 AO. Durch die Aussetzung der Verwetung können die nachteiligen Folgen einer Vollstreckung durch das Finanzamt zeitweise beseitigt werden.

Die Aussetzung der Verwertung gem. § 297 AO ist Bestanteil des steuerlichen Vollstreckungsverfahrens. Zentrale Voraussetzung für eine erfolgreiche Aussetzung der Verwertung ist die Unbilligkeit der Verwertung. Der Begriff der Unbilligkeit entspricht der Unbilligkeit, welche Voraussetzung für eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO ist. Auf die Ausführungen zu § 258 AO kann deshalb verwiesen werden kann.

Erfolgt eine zeitweilige Aussetzung der Verwertung, muss die Vollstreckungsbehörde die Aussetzung mit einer Zahlungsfrist verbinden. Es empfiehlt sich, hierzu bereits im Antrag (realistische) Angaben zu machen.

Ein Antrag ist nicht erforderlich, allerdings regelmäßig sinnvoll, da die Finanzbehörde die Besonderheiten des jeweiligen Falls regelmäßig nicht oder zumindest nicht im erforderlichen Umfang kennt.

Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Verwertung ist der Einspruch und ggf. im weiteren Verlauf ggf. Klage vor dem Finanzgericht möglich.

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