Formalien Markenregistrierung IR

Bei der internationalen Markenregistrierung sind verschiedene Formalien zu beachten, namentlich die Zuständigkeit, die Übermittlung bestimmter Mindestinhalte, die Verwendung von Formblättern und ggf. nationale Vorgaben zur Kommunikation.

Zuständigkeit

Zuständige Ursprungsbehörde für die Anmeldung bzw. Hinterlegung als Antragstellung auf internationale Registrierung einer Marke nach dem PMMA ist das Markenamt, bei dem die Basismarke angemeldet oder eingetragen ist. Der Antrag auf die internationale Registrierung einer Marke ist bei diesem Markenamt als Ursprungsbehörde einzureichen.

Bei einer deutschen Basismarke ist das DPMA zuständige Ursprungsbehörde, § 108 Abs. 1 MarkenG. 

Das EUIPO ist zuständige Ursprungsbehörde, falls eine Unionsmarke als Basismarke verwendet wird, Art. 183 Abs. 1 UMV. 

Bei einer EU-Basismarke sind im Vergleich zur deutschen Basismarke unterschiedliche Gebühren an die jeweilige Ursprungsbehörde zu zahlen. Bei einer Einreichung einer IR-Markenanmeldung beim EUIPO fallen mit 300 EUR höhere „nationale“ Gebühren für die Ursprungsbehörde an als beim DPMA mit lediglich 180 EUR.

Hierdurch relativiert sich die Ersparnis einer Umgehung der deutschen Basiseintragung, wenn man „direkt“ eine Unionsmarke anmeldet und diese als Basis zur Anmeldung einer IR-Marke nimmt, statt zunächst eine deutsche Marke anzumelden und hierauf eine IR-Marke zu stützen, die neben der EU die weiteren für den Mandanten wichtigen Länder erfasst, beispielsweise die Schweiz, die mit einer Unionsmarkenanmeldung naturgemäß nicht erfasst werden kann. 

Nachteilig ist bei einer EU-Basisanmeldung ferner, dass diese gegen einen Zentralangriff und/oder wegen absoluter Schutzhindernisse anfälliger ist, weil ältere Rechte aus 27 Staaten und in allen Amtssprachen Beanstandungen drohen. 

Vorteilhaft ist hingegen, dass die Anmeldung auf einem gesonderten Formular des EUIPO in deutscher Sprache bzw. einer beliebigen anderen EU-Sprache eingereicht werden kann. Eine Übersetzung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist nicht erforderlich, kann aber eingereicht werden. Das EUIPO übernimmt die entsprechenden Übersetzungsdienstleistungen und leitet die Anmeldung auf dem amtlichen Formblatt (MM2) an WIPO weiter. Allerdings muss trotzdem das WIPO-Gebührenblatt in der Sprache der IR-Markenanmeldung und ein eventuell notwendiges Formular MM18 für die USA in Englisch eingereicht werden. 

Neben dem DPMA und dem EUIPO können beliebige andere nationale oder supranationale Markenämter als Ursprungsbehörde gewählt werden, soweit dort eine Basismarke existiert und der jeweilige Staat Mitglied des Madrider Verbands ist.

Mindestinhalte

Die Anmeldung muss die in Regel 9 Abs. 4 lit. a AusfO genannten Mindestangaben enthalten, insbesondere:

  • Name und Anschrift des Antragstellers,
  • die Vertragsparteien, in denen Schutz beansprucht wird,
  • die Wiedergabe der Marke,
  • das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen.

Weitere mögliche Zusatzangaben benennt Regel 9 Abs. 4 lit. b AusfO.

Die Berücksichtigung der Mindestinhalte wird insbesondere durch die Verwendung der jeweils zwingend vorgeschriebenen Formulare (s.u.) sichergestellt.

Formulare

Für die internationale Registrierung existieren verschiedene Formulare, welche zwingend verwendet werden müssen. Weitere Einzelheiten zu den Formularen IR-Marke >

Kommunikation, Sprache 

Die Regelungen für die Kommunikation bestimmen sich nach den Vorgaben der jeweils zuständigen Ursprungsbehörde, also z.B. nach den Vorgaben des DPMA oder des EUIPO.

Gem. Regel 6 Abs. 1 AusfO können Anträge in Englisch, Französisch oder Spanisch eingereicht werden. Für die Antragstellung über das DPMA bzw. mit deutscher Basismarke sind gem. § 107 Abs. 2 MarkenG Anträge in englischer oder französischer Sprache einzureichen.

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