Neben oder nach dem einstweiligen Rechtschutz kann der verletzte Rechteinhaber weitere Verfahren in der Hauptsache führen. Verschiedene Ansprüche (z.B. auf Schadenersatz oder Auskunft) können allerdings nur in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden, da eine einstweilige Verfügung die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf.
Hauptsache / Hauptsacheverfahren
Mit einer Klage werden Ansprüche vor Gericht geltend gemacht. Man unterscheidet als wesentliche Klagearten die Leistungsklage und die Feststellungsklage. Einzelne Ansprüche können in verschiedener Weise in einer Klage zusammengefasst oder mit mehrerern Klagen geltend gemacht werden. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand einer Klage durch den Klageantrag und de Klagegrund bestimmt. Hierzu müssen in der Klage entsprechende inhaltliche Ausführungen enthalten sein.
Mit einer Leistungsklage werden Ansprüche des Klägers auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen geltend gemacht. Im Erfolgsfall wird der Beklagte entsprechend verurteilt, d.h. er muss die eingeklagte Handlung vornehmen oder dulden oder ist verpflichtet bestimmte Handlungen zu unterlassen.
Die Feststellungsklage ist auf die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet, § 256 Abs. 1 ZPO. Sie setzt ein berechtigtes Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung voraus (Feststellungsinteresse). Die Feststellungsklage kommt u.a. als Zwischenschritt zur Schadenersatzfeststellung oder als negative Feststellungsklage in Betracht.
Die Gestaltungsklage ist eine Klageart, die nicht lediglich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder auf die Verurteilung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist, sondern auf die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsänderung durch gerichtliche Entscheidung. Das Urteil gestaltet also die Rechtslage selbst. Kennzeichnend ist, dass die begehrte Rechtsfolge nicht allein durch eine Willenserklärung einer Partei oder durch Vollstreckung erreicht wird, sondern erst mit Rechtskraft oder jedenfalls mit der gerichtlichen Entscheidung als solcher eintritt.
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