Preise, Mindestpreise, Höchstpreise und UWG

Preise, Mindestpreise, Höchstpreise, UWGPreise als solche sind in verschiedenen Bereichen gesetzlich geregelt. Neben allgemeinen Preisregelungen finden sich Regelungen über Mindestpreise ebenso wie Regelungen über Höchstpreise. Alle Regelungen können von wettbewerbsrechtlicher Relevanz sein. Die Missachtung der gesetzlichen Preisvorgaben kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen. 

Allgemeine Preisregelungen

In bestimmten Bereichen macht der Gesetzgeben konkrete Vorgaben zur Gestaltung von Preisen. Die gesetzlichen Regelungen bestimmen die Preisgestaltung als solche und nehmen damit Einfluss auf die Höhe der jeweiligen Preise. Diese Vorschriften regeln den Preiswettbewerb zwischen Unternehmen und stellen absatzbezogene Marktverhaltensregelungen dar[1]. Verstöße gegen die Regelung können einen unlauteren Rechtsbruch gem. § 3a UWG begründen.

Zu unterscheiden sind die Preisregelungen von den Vorschriften der Preisangabenverordnung. Die Preisangabenverordnung regelt lediglich, wie die jeweilige Preisauszeichnung zu erfolgen hat. Ein Einfluss auf die Preisgestaltung als solche findet hier nicht statt.

Insbesondere die folgenden allgemeinen Regelungen zu Preisen sind zu beachten:

  • Bargeldlose Zahlungsmittel, § 270a BGB
  • Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes, § 6 Abs. 2 und Abs. 2a Gesetz über Deutschen Wetterdienst (DWDG)
  • Fertigarzneimittel in Apotheken, § 78 AMG, §§ 1, 3 AMPreisV 
  • Tabakwaren, §§ 26 ff. TabaksteuerG
  • Taxiverkehr, §§ 51, 39 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
  • Telekommunikationsdiensleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, §§ 27 ff. TKG 

Die Tarifpflicht (im Taxiverkehr) schließt allerdings die Beteiligung an Werbeaktionen, bei denen Kunden Nachlässe gewährt werden nicht zwingend aus. Voraussetzung dabei ist, dass das (Taxi-) Unternehmen den vollen (Fahr-) Preis erhält. Die anteilige Fahrpreiszahlung kann auch von unabhängigen Dritten wie dem Betreiber einer Taxi-Bestell-App geschehen.[3]

Mindestpreise

Regelungen über Mindestpreise enthalten insbesondere:

  • Vergütung Anwälte nach RVG, § 49b Abs. 1 BRAO, § 5 RVG (Ausnahme: § 4 Abs. 2 RVG für außerger. Angelegenheiten)
  • Vergütung Ärzte nach GOÄ, § 5 GOÄ  
  • Vergütung Zahnärzte nach GOZ, § 15 ZHG i.V.m. §§ 1 ff. GOZ

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des EuGHs vom 04.07.2019. Der EuGH hält die deutschen Regelungen der HOAI zu Mindest- und Höchstsätzen für Planerhonorare für mit EU-Recht unvereinbar[4]. In der Konsequenz dieser EuGH-Entscheidung kann dann auch kein diesbezüglicher Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG mehr angenommen werden.

Höchstpreise

Regelungen über Höchstpreise enthalten insbesondere:

  • Gesetzliche Gebühren von Amtsträgern, Anwälten, Rechtsbeiständen, § 352 StGB

[1] Vgl. BGH, 06.06.2019, I ZR 60/18, GRUR 2019, 1078 – 1 Euro Gutschein; vgl. auch BGH, 09.09.2010, I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133 Rn. 19 – Bonuspunkte; BGH, 09.09.2010, I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 Rn. 22 – UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE.

[3] Vgl. BGH, 29.03.2018, I ZR 34/17, NJW 2018, 2484, Rn. 23 ff. – Bonusaktion für Taxi App. 

[4] Vgl. EuGH, Urt. v. 04.07.2019, C-377/17, NJW 2019, 2529 - Kommission/Deutschland.

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