Revisionsgründe, § 115 FGO

Die Revisionsschrift muss gem. § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO die Revisionsgründe angeben. Dabei handelt es sich zunächst um die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (lit. a.) und bei Verfahrensmängeln die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (lit. b.)

Die einzelnen Revisionsgründe sind in § 115 Abs. 2 FGO genannt. Sie liegen vor bei

Liegen Revisionsgründe vor, so hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass eine ausdrückliche Zulassung durch das Finanzgericht regelmäßig nur bei grundsätzlicher Bedeutung, zur Rechtsfortbildung oder bei Divergenz erfolgt. Qualifizierte Rechtsfehler und Verfahrensmängel sucht das Finanzgericht zu vermeiden (oder erkennt solche jedenfalls nicht). Eine entsprechende Revisionszulassung erfolgt bei den letztgenannten Gründen regelmäßig nicht. Liegen diese Gründe vor, ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH zu erheben.

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