Schutzentziehungsverfahren / Löschungsverfahren bei IR-Marken

Schutzentziehungsverfahren Schutzloeschungsverfahren

Der durch eine IR-Marke eingeräumte Schutz kann auch außerhalb des Schutzverweigerungsverfahrens entfallen, insbesondere nach Ablauf der Fristen des Schutzverweigerungsverfahrens. Es wird dann ein nachträgliches Schutzentziehungsverfahren durchgeführt.

Für die nachträgliche Schutzentziehung gilt das nationale Recht des oder der betroffenen Staaten, z.B. die jeweils einschlägigen Löschungsverfahren; nach deutschem Recht z.B. die Regelungen 

Gem. § 115 Abs. 1 MarkenG tritt an die Stelle des Antrags oder der Klage auf Löschung für international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung.

Die länderspezifischen Löschungsverfahren können sich sowohl gegen die Marken richten, auf welche sich der Schutz der Basismarke nach erfolgreicher internationaler Registrierung erstreckt (Einzelangriffe), als auch gegen die Basismarke selbst (Zentralangriff).

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