Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung / Abmahnung

Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ist unzulässig. Schutzrechtsverwarnung meint dabei Abmahnung. Das Insitut der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung / Abmahnung ist Bestandteil des Fallgruppensystems, welches zur gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) entwickelt wurde. Werden unberechtigte Abmahnungen versandt, kann der Abmahner wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Daneben können die von einer unberechtigten Abmahung Betroffenen die weiteren wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend machen, insbesondere auch Schadenersatz verlangen.

Einordnung und Hintergrund

Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung bzw. Abmahnung (s.u.) ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. Sie stellen eine gezielte Behinderung gem. § 4 Nr. 4 UWG in Form der Betriebsstörung dar. Es lassen sich dabei die Hersteller- und die Abnehmerverwarnung unterscheiden. Die Herstellerverwarnung richtet sich an den Mitbewerber als potentiellen Verletzer. Die Abnehmerverwarnung richtet sich an den tatsächlichen oder potentiellen Abnehmer des Mitbewerbers.

Die der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung zugrunde liegende Rechtsprechung wurde bereits vom Reichsgericht begründet, vom BGH fortgeführt und vom Großen Senat des BGH für Zivilsachen bestätigt.[1] Als Anspruchsgrundlagen werden insoweit neben Ansprüchen aus §§ 824, 826 BGB für den Schadenersatzanspruch § 823 Abs. 1 BGB (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) und für den Unterlassungsanspruch § 1004 BGB analog genannt. Alternativ wird eine Anwendung des § 4 UWG befürwortet, wobei zwischen Hersteller- und Abnehmerverwarnung differenziert wird und die unberechtigte Herstellerverwarnung gem. § 4 Nr. 4 UWG unzulässig sein soll.[2] Soweit Ansprüche auf § 4 UWG gestützt werden, ergeben sich vor allem unterschiedliche Verjährungsfristen.

Hintergrund der unzulässigen unberechtigten Schutzverwarnung ist die besondere Interessenlage bei den Beteiligten. Den Betroffenen einer Abmahnung aus Schutzrechten stellt diese vor das Dilemma, entweder die behauptete  (tatsächlich nicht existierende) Verletzungshandlung einzustellen, was zu hohen Kosten führen kann, oder seine Handlung auf die Gefahr hin fortzusetzen, der strengen Schadensersatzhaftung des Immaterialgüterrechts ausgesetzt zu sein, also ebenfalls hohe Kosten zu riskieren. Daher stellt die Haftung wegen unbegründeter Schutzrechtsverwarnung ein Korrelat des mit Schutzrechten verbundenen Drohpotentials dar.[4]

Schutzrechte

Schutzrechte sind alle Rechte des Geistigen Eigentums, d.h. gewerblichen Schutzrechte (insbes. Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Kennzeichenrechte) und das Urheberrecht mit verwandten Schutzrechten.

Außerdem stellen auch immaterialgüterrechtsähnliche Rechtspositionen (insbes. vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts, Positionen des UWG-Nachahmungsschutz nach § 4 Nr 3 UWG) Schutzrechte dar.

Unberechtigte Verwarnung

Der (ältere) Begriff der „Verwarnung“ bedeutet nach heutiger Terminologie „Abmahnung“, also ein ernsthafte und endgültige Unterlassungsbegehren. Keine Verwarnung / Abmahnung stellt die sog. „Berechtigungsanfrage dar. Diese soll lediglich einen Meinungsaustausch über die Rechtewahrnehmung einleiten.

Die Verwarnung ist unberechtigt, wenn der Abwehranspruch, aus welchen Gründen auch immer (z.B. Fehlen des Schutzrechts, Nichtigerklärung mit ex tunc-Wirkung, angebliche Verletzungshandlung nicht vom Schutzbereich erfasst) nicht besteht.[3]


[1] Vgl. BGH, 15.07.2005, GSZ 1/04, GRUR 05, 882, 883ff – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

[2] Vgl. Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Aufl. 2016, Ohly, Rn, 4/39 zu § 4 m.w.N.

[3] Vgl. Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Aufl. 2016, Ohly, Rn, 4/33 zu § 4. BGH, 15.01.2009, I ZR 123/06, GRUR 2009, 878 Tz. 17 - Fräsautomat. 

[4] Vgl. Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Aufl. 2016, Ohly,, Rn, 4/34 zu § 4.

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