Das sind die Sphären des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Häufige Fragen zum Medienrecht
Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen kann der Betroffene das gesamte medienrechtliche Instrumentarium anwenden: Er kann Unterlassung, Berichtigung, Gegendarstellung, Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen.
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Nein. Hier greift aber der Schutz von Art. 5 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes ein, der die Freiheit zur Meinungsäußerung schützt, soweit mit der Meinungsäußerung nicht ein vorrangiges Grundrecht eines anderen unverhältnismäßig verletzt wird.
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird jedem Menschen gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz gewährt.
Danach hat jeder das Recht „auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. Diese Formulierung ist denkbar weit. Es gibt verschiedene durch die Rechtsprechung konkretisierte Ausprägungen:
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Recht am eigenen Wort
- Recht am eigenen Namen
- Recht am eigenen Bild
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Nein. Die Pressefreiheit soll die Vielfältigkeit und Unverfälschthheit der Berichterstattung schützen, nicht eine bestimmte Berufsgruppe.