LG Berlin: Geldentschädigung bei unautorisierter Veröffentlichung von Nacktfoto beim Tantra-Yoga

Die Veröffentlichung von Nackaufnahmen ohne Einwilligung der betroffenen Person ist grundsätzlich unzulässig. Hierdurch wird insbesondere in die Intimssphäre des bzw. der Abgebildeten eingeriffen. Dies gilt nicht nur für Fotoaufnahmen, in denen sich die Abgebildeten unbeobachtet fühlen, sondern auch dann, wenn die Personen typischerweise und bewusst nackt sind und hierbei ggf. wissen, dass sie von anderen Personen nackt wahrgenommen oder sogar fotografiert werden.

Kammergericht: 15.000,- EUR Geldentschädigung für rechtswidrige Berichterstattung in der Bild-Zeitung

Die Bild-Zeitung hat über die Intimssphäre einer der Öffentlichkeit unbekannten Person in identifizierender Weise berichtet. Die betroffene Person hat sich anschließend an die böhm anwaltskanzlei gewand, um hiergegen vorzugehen. Namens der Mandantin wurden sodann die UnterlassungErstattung der Anwaltskosten sowie eine Geldentschädigung verlangt. Zwar ist hierauf eine Unterlassungserklärung abgegeben worden, die übrigen Ansprüche wurden jedoch zurückgewiesen. Das Kammergericht hat nunmehr mit Urteil vom 28.04.2016 (Az. 10 U 139/15) letztinstanzlich entschieden, dass der Mandantin auch die Erstattung der Rechtsanwaltskosten sowie eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,- EUR zustehen.

LG Rottweil: Zur Reichweite des Informantenschutzes

InformantenschutzInsbesondere im investigativen Bereich ist die Presse auf Informanten angewiesen. Die Arbeit mit diesen kann allerdings nur funktionieren, wenn sich die Informanten ihrer Anonymität sicher sein können, da die Preisgabe der Informationen für sie oft mit Gefahren verbunden ist (z.B. weil diese aus einem kriminellen Umfeld kommen und nicht von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt werden wollen oder gegen Geheimhaltungsvorschriften verstoßen). Das Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG umfasst in seinem Schutzbereich mithin auch den Quellen- und Informantenschutz. Spiegelbildlich stellt sich hierzu jedoch die Frage, welche Konsequenzen sich für das verbreitenden Medium ergeben, wenn die Informationen ihrer anonym gehaltenen Quelle sich als unwahr herausstellen.

KG: Auch wahre, aber unvollständige Tatsachenbehauptungen können unzulässig sein

Die böhm anwaltskanzlei. hat für eine Mandantin vor dem Landgericht Berlin (Az. 27 O 718/13) und dem Kammergericht (KG, Az. 10 U 46/14) einen Unterlassungsanspruch wegen einer rechtswidrigen Äußerung erstritten. Die Gegenseite hat auf ihrer Website eine Tatsachenbehauptung über die Mandantin aufgestellt, welche isoliert betrachtet der Wahrheit entsprach. Gleichwohl fühlte sich die Mandantin in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, da die Gegenseite wesentliche Tatsachen in ihrer Gesamtdarstellung unerwähnt ließ, sodass beim Leser möglicherweise ein unwahrer Eindruck über die Mandantin entstand.

böhm anwaltskanzlei. setzt Löschung unwahrer Behauptungen auf Bewertungsportal durch

Löschen BewertungsportalEiner unserer Mandanten musste feststellen, dass dieser negativ auf einem Portal bewertet wurde. Hierbei handelte es sich um ein Portal, bei welchem Arbeitnehmer sich zu ihren (ehemaligen) Arbeitnehmern äußern können. Die Bewertung war zudem mit einigen Äußerungen über den Mandanten versehen. Konkret wurde über diesen u.a. kommuniziert, dass Überstunden anfallen würden, der Mandant unehrlich sei sowie dass kein Verständnis für kranke Mitarbeiter bestehen würde. Der Mandant wies diese Anschuldigungen zurück und begehrte die Löschung der Bewertung samt der Äußerungen.

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860