Erlaubnistatbestände im Datenschutz

Wissenschaftliche Forschung, § 28 Abs. 2 Nr. 3 BDSG

Eine weitergehende Verwendung personenbezogener Daten kann auch im Interesse wissenschaftlicher Forschungen (§ 28 Abs. 2 Nr. 3) erforderlich sein, wenn das wissenschaftliche Interesse wesentlich überwiegt und der Forschungszweck gefährdet ist.

Adresshandel und Werbung, § 28 Abs. 3 BDSG

§ 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG regelt in abschließender Form die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zweck des Adresshandels und der Werbung. Zum einen ist die Datenübermittlung - wie immer - mit der Einwilligung des Betroffenen zulässig, zum anderen enthält § 28 Abs 3 BDSG aber auch einen eigenen Erlaubnistatbestand für den Fall, dass es sich bei denn weitergegebenen Daten um listenmäßig zusammengefasste und inhaltlich beschränkte Daten handelt.

Geschäftsmäßige Datenerhebung zum Zwecke der Übermittlung, § 29 BDSG

Regelungen zum Adresshandel und für Auskunfteien sind in § 29 BDSG enthalten. Anders als § 28 BDSG, welcher die Datenverarbeitung für eigene Zwecke regelt, sind in § 29 BDSG Regelungen über die geschäftsmäßige Datenerhebung zum Zwecke der Übermittlung enthalten. Die Datenerhebung und -verarbeitung ist damit eigener Geschäftsgegenstand des jeweiligen Unternehmens.

Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form, § 30 BDSG

Für Stellen, die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig verarbeiten, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, existiert mit § 30 BDSG eine Sonderregelung. Die Besonderheit besteht darin, dass die übermittleten Daten keinen Personenbezug mehr aufweisen. Der zugrunde liegende Datenbestand steht der vermittelnden Stelle aber noch zur Verfügung.

Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, § 30 a BDSG

Nach der Gesetzesbegründung zu § 30 a BDSG schafft die geschäftsmäßige Meinungs- und Marktforschung eine wichtige Voraussetzung für die nachhaltige demokratische und wirtschaftliche Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland. Der Erlaubnistatbestand des § 30 a BDSG privilegiert daher die Markt- und Meinungsforschungsinstitute, die bisher auf die Einwilligung des Betroffenen angewiesen waren.

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