Datenschutz

Betriebliche Kommunikation und deren Überwachung

Nahezu jeder moderne Arbeitsplatz verfügt heute über Telefon, Internet, Email und weitere Technologien. Auch "klassische" Kommunikationsmittel wie Post- und Paketdienste sind zu erwähnen. Arbeitgeber eröffnen ihren Mitarbeitern diese Kommunikationsmöglichkeiten, um die dienstlichen Aufgaben effizient erledigen zu können. Gleichzeitig können die Medien am Arbeitsplatz aber auch privat genutzt werden. Dies führt zu einer Vielzahl von Problemen, auf die nachfolgend ebenso eingegangen wird wie auf Lösungen und Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers.

Telefonüberwachung am Arbeitsplatz

Ob und wie der Arbeitgeber den betrieblichen Telefonverkehr überwachen darf hängt maßgeblich davon ab, ob er die Telefonanlage zur privaten Nutzung freigibt oder aber ausschließlich dienstliche Telefonate zulässt. Desweiteren ist zwischen der Kontrolle sogenannter Verbindungsdaten und einer Kontrolle des Kommunikationsinhalts zu unterscheiden.

Überwachung von Email am Arbeitsplatz

Für die Überwachung des Emailverkehrs ist es - wie immer bei der Kommunikationsüberwachung - entscheidend, ob die Privatnutzung erlaubt oder verboten ist. In beiden Fällen ist ebenso wie bei der Telefonie zwischen der Kontrolle sogenannter Verbindungsdaten und einer Kontrolle des Kommunikationsinhalts zu unterscheiden.

Überwachung der Internetnutzung am Arbeitsplatz

Auch bei der Überwachung sozialer Netzwerkaktivitäten seiner Mitarbeiter kommt es ausschlaggebend darauf an, ob der Arbeitgeber die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken gestattet oder nicht. Auf der zweiten Ebene wird dann wie auch bei der Email- und Telefonüberwachung zwischen der Verbindungsdaten- und der Inhaltskontrolle unterschieden.

Briefüberwachung am Arbeitsplatz

Von den datenschutzrechtlichen Beschränkungen des Arbeitgebers bei der Kommunikationskontrolle, etwa von Telefon-, Email- und Internetnutzung ist die Dienstpost ausgenommen. Das Recht des Arbeitgebers auf Kenntnisnahme folgt hierbei schon seinem Weisungs- bzw. Direktionsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern. Das Steuerrecht verpflichtet den Arbeitgeber zudem, dienstliche Post zu archivieren. Der Arbeitgeber sähe sich aber einem gewaltigen Konflikt ausgesetzt, wenn er steuerrechtlich zu tun hätte, was er datenschutzrechlich unterlassen müsste. In Dienst- oder Geschäftspost darf der Arbeitgeber also generell Einblick nehmen, ihm ist dabei sowohl die Kontrolle der Verkehrsdaten von Absender und Empfänger, als auch die Inhaltskontrolle gestattet.

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