Datenschutzrecht aus Berlin

Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, § 30 a BDSG

Nach der Gesetzesbegründung zu § 30 a BDSG schafft die geschäftsmäßige Meinungs- und Marktforschung eine wichtige Voraussetzung für die nachhaltige demokratische und wirtschaftliche Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland. Der Erlaubnistatbestand des § 30 a BDSG privilegiert daher die Markt- und Meinungsforschungsinstitute, die bisher auf die Einwilligung des Betroffenen angewiesen waren.

Wissenschaftliche Forschung, § 28 Abs. 2 Nr. 3 BDSG

Eine weitergehende Verwendung personenbezogener Daten kann auch im Interesse wissenschaftlicher Forschungen (§ 28 Abs. 2 Nr. 3) erforderlich sein, wenn das wissenschaftliche Interesse wesentlich überwiegt und der Forschungszweck gefährdet ist.

Datenschutz im Callcenter

Der Datenschutz im Callcenter richtet sich regelmäßig nach den Normen des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Das Telemediengesetz (TMG) ist meist nicht einschlägig.  Besonders zu beachten ist bei der Arbeit im Callcenter, das Recht am gesprochenen Wort. Verstöße gegen dieses Recht können nicht nur zivilrechtliche, sondern vor allem auch strafrechtliche Sanktionen zur Folge haben.

Telefonüberwachung am Arbeitsplatz

Ob und wie der Arbeitgeber den betrieblichen Telefonverkehr überwachen darf hängt maßgeblich davon ab, ob er die Telefonanlage zur privaten Nutzung freigibt oder aber ausschließlich dienstliche Telefonate zulässt. Desweiteren ist zwischen der Kontrolle sogenannter Verbindungsdaten und einer Kontrolle des Kommunikationsinhalts zu unterscheiden.

Arbeitnehmerdatenschutz: Datenschutz für Mitarbeiter

Insbesondere im Arbeitsverhältnis gewinnt der Datenschutz zunehmend an Relevanz. Vom Beginn des Bewerbungsverfahrens an bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhälnisses werden dem Arbeitgeber immer wieder sensible personenbezogene Daten eröffnet. Dabei muss der Arbeitgeber den Spagat zwischen dem eigenen Informationsinteresse und dem Schutz der Arbeitnehmerdaten halten. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt, worauf er hierbei zu achten hat und wie weit er gehen darf.

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